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Dokument-Nr. 21607

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Urteil17.09.2015BVerwG1 C 37.14
Vorinstanzen:
  • Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil19.11.2014, 6 B 20.14
  • Verwaltungsgericht Berlin, Urteil23.06.2011, 14 K 25.11 V
ergänzende Informationen

BVerwG Urteil17.09.2015

Eingeschränkte gerichtliche Kontroll­be­fugnis bei der Überprüfung von VisumanträgenBeurteilungs­spielraum für Auslands­vertretungen von Visumanträgen nach dem Visakodex der Europäischen Union

Den Auslands­vertretungen steht bei der Bescheidung von Visumanträgen nach dem Visakodex der Europäischen Union ein weiter Beurteilungs­spielraum zu. Das hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) bereits im Dezember 2013 entschieden. Das Bundes­verwaltungs­gericht hat in einem verkündeten Urteil hieraus die Konsequenz gezogen, dass die gerichtliche Überprüfung der Behörden­entscheidung nur eingeschränkt möglich ist.

Der Entscheidung lag der im Jahr 2010 gestellte Visumantrag eines im Iran lebenden 59-jährigen afghanischen Staats­an­ge­hörigen zugrunde, der seinen in Deutschland lebenden Sohn besuchen will. Das hierfür beantragte Schengen-Visum lehnte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Teheran ab. Die Klage hatte vor dem Verwal­tungs­gericht Erfolg. Das Oberver­wal­tungs­gericht wies die Klage hingegen ab. Die Behörde habe zu Recht angenommen, dass begründete Zweifel an der Rückkehr­be­reit­schaft des Klägers bestehen. Nach dem Urteil des EuGH vom Dezember 2013 hätten die zuständigen Behörden bei der Prüfung der Visumanträge einen weiten Beurteilungsspielraum, der eine eingeschränkte gerichtliche Kontroll­be­fugnis zur Folge habe. Danach sei die ablehnende Entscheidung der Auslandsvertretung nicht zu beanstanden.

BVerwG verneint Anspruch auf Erteilung eines einheitlichen Schengen-Visums

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht hat die Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts im Ergebnis bestätigt und die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines einheitlichen Schengen-Visums, da nach der gerichtlich nicht zu beanstandenden Bewertung der Auslands­ver­tretung begründete Zweifel an seiner Rückkehr­be­reit­schaft bestehen (Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Art. 21 und 32 Abs. 1 Buchst. b) Visakodex). Die zuständigen Auslands­ver­tre­tungen verfügen bei der Prüfung der Visumanträge über einen „weiten Beurtei­lungs­spielraum“, der sich auf die Auslegung der Verwei­ge­rungs­gründe und die Würdigung der hierfür maßgeblichen Tatsachen bezieht. Das hat der EuGH mit Urteil vom 19. Dezember 2013 entschieden. Konsequenz ist, dass die Verwal­tungs­ge­richte die ablehnende Entscheidung der Auslands­ver­tretung nur eingeschränkt überprüfen dürfen. Zwar ist nach dem unions­recht­lichen Grundsatz der mitglied­s­taat­lichen Verfah­rens­au­tonomie die Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens und die Bestimmung der gerichtlichen Kontrolldichte grundsätzlich Sache der inner­staat­lichen Rechtsordnung. Der EuGH hat aber den „weiten Beurtei­lungs­spielraum“ der Auslands­ver­tre­tungen mit der Komplexität der Bewertung, dem Progno­se­cha­rakter der Entscheidung sowie der Sachnähe der Auslands­ver­tretung begründet. Diese Vorgaben sind auch bei der gerichtlichen Kontrolle nach nationalem Recht zu beachten. Die gerichtliche Kontrolle richtet sich deswegen nach den Maßstäben, die bei der Überprüfung in Fällen eines behördlichen Beurtei­lungs­spielraums nach deutschem Recht gelten. Das Berufungs­gericht ist der Sache nach von diesen Grundsätzen ausgegangen, so dass seine Entscheidung nicht zu beanstanden war.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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