Dokument-Nr. 15728
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Bundesverfassungsgericht Beschluss24.04.2013
"NSU-Verfahren": Verfassungsbeschwerde mit Ziel der Videoübertragung in einen weiteren Saal erfolglosVerletzung der eigenen Grundrechte der Beschwerdeführer nicht ersichtlich
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde von Nebenklägern mit dem Ziel der Videoübertragung der Verhandlung des so genannten "NSU-Verfahrens" in einen weiteren Saal nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gericht verwies darauf, dass ein Beschwerdeführer eine Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vortragen muss. Diese Anforderungen wurden von den Beschwerdeführern nicht erfüllt. Die Verfassungsbeschwerde ist daher mangels einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Begründung unzulässig.
Die Beschwerdeführer sind Nebenkläger im so genannten NSU-Verfahren vor dem Oberlandesgericht München. Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sie sich gegen zwei Verfügungen des Vorsitzenden des zuständigen Strafsenats, wonach die Hauptverhandlung in einem Sitzungssaal stattfinden soll, der über lediglich 100 Sitzplätze für Zuhörer verfügt. Dies reiche angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses nicht aus. Zugleich beantragen sie, dem Vorsitzenden im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Hauptverhandlung mittels Videotechnologie in mindestens einen weiteren Sitzungssaal übertragen zu lassen.
Verfassungsbeschwerde ist mangels einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Begründung unzulässig
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da sie mangels einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Begründung unzulässig ist. Ein Beschwerdeführer muss eine Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vortragen. Dabei hat er darzulegen, inwieweit er sich durch die angegriffene Maßnahme in dem bezeichneten Grundrecht selbst, unmittelbar und gegenwärtig verletzt sieht. Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht. Eine Verletzung in eigenen Grundrechten wird von den Beschwerdeführern nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Sie machen insbesondere nicht geltend, als Nebenkläger selbst an einer Teilnahme an der Hauptverhandlung gehindert zu sein, sondern argumentieren ausschließlich mit dem öffentlichen Informationsinteresse und machen sich damit zu Sachwaltern der Allgemeinheit.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2013
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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