15.11.2024
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Bundesverfassungsgericht Beschluss24.04.2013

"NSU-Verfahren": Verfas­sungs­be­schwerde mit Ziel der Video­über­tragung in einen weiteren Saal erfolglosVerletzung der eigenen Grundrechte der Beschwer­de­führer nicht ersichtlich

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat eine Verfas­sungs­be­schwerde von Nebenklägern mit dem Ziel der Video­über­tragung der Verhandlung des so genannten "NSU-Verfahrens" in einen weiteren Saal nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gericht verwies darauf, dass ein Beschwer­de­führer eine Grund­rechts­ver­letzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vortragen muss. Diese Anforderungen wurden von den Beschwer­de­führern nicht erfüllt. Die Verfas­sungs­be­schwerde ist daher mangels einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Begründung unzulässig.

Die Beschwer­de­führer sind Nebenkläger im so genannten NSU-Verfahren vor dem Oberlan­des­gericht München. Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sie sich gegen zwei Verfügungen des Vorsitzenden des zuständigen Strafsenats, wonach die Haupt­ver­handlung in einem Sitzungssaal stattfinden soll, der über lediglich 100 Sitzplätze für Zuhörer verfügt. Dies reiche angesichts des erheblichen öffentlichen Interesses nicht aus. Zugleich beantragen sie, dem Vorsitzenden im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Haupt­ver­handlung mittels Video­tech­nologie in mindestens einen weiteren Sitzungssaal übertragen zu lassen.

Verfas­sungs­be­schwerde ist mangels einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Begründung unzulässig

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat die Verfas­sungs­be­schwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da sie mangels einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Begründung unzulässig ist. Ein Beschwer­de­führer muss eine Grund­rechts­ver­letzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vortragen. Dabei hat er darzulegen, inwieweit er sich durch die angegriffene Maßnahme in dem bezeichneten Grundrecht selbst, unmittelbar und gegenwärtig verletzt sieht. Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Verfas­sungs­be­schwerde nicht. Eine Verletzung in eigenen Grundrechten wird von den Beschwer­de­führern nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Sie machen insbesondere nicht geltend, als Nebenkläger selbst an einer Teilnahme an der Haupt­ver­handlung gehindert zu sein, sondern argumentieren ausschließlich mit dem öffentlichen Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse und machen sich damit zu Sachwaltern der Allgemeinheit.

Mit der Nichtannahme der Verfas­sungs­be­schwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online

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