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23.07.2025 
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Bundesverfassungsgericht Beschluss01.07.2025

Arzt scheitert mit Verfas­sungs­be­schwerde gegen seine Verurteilung wegen ärztlicher SuizidhilfeUnzulässige Verfas­sungs­be­schwerde gegen Verurteilung wegen Totschlags infolge geleisteter Suizidassistenz

Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts hat eine Verfas­sungs­be­schwerde eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie gegen seine Verurteilung wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren infolge geleisteter Suizidassistenz nicht zur Entscheidung angenommen.

Nach den fachge­richt­lichen Feststellungen leistete der Beschwer­de­führer Suizidassistenz, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass die Suizi­dent­scheidung des Geschädigten durch eine aktuelle psychische Erkrankung krank­heits­wertig richtungs­be­stimmend beeinflusst gewesen sei. Dennoch sei der Beschwer­de­führer auf Grundlage der von ihm selbst entwickelten Definition von Freive­r­ant­wort­lichkeit zu dem Ergebnis gelangt, dass der Suizidwunsch des Geschädigten als freive­r­ant­wortlich eingeordnet werden müsse.

Arzt sieht sich in seinen Grundrechten verletzt

Mit seiner Verfas­sungs­be­schwerde wendet sich der Beschwer­de­führer gegen den seine Revision verwerfenden Beschluss des Bundes­ge­richtshofs sowie seine Verurteilung durch das Landgericht. Er rügt unter anderem eine Verletzung von Art. 3 Grundgesetz (GG) in seiner Ausprägung als Willkürverbot sowie eine Verletzung des straf­recht­lichen Bestimmt­heits­gebots nach Art. 103 Abs. 2 GG.

Bundes­ver­fas­sungs­gericht: Arzt hat eine Verletzung von Grundrechten nicht schlüssig dargelegt

Die Kammer hat die Verfas­sungs­be­schwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Beschwer­de­be­gründung die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grund­rechts­gleichen Rechten nicht schlüssig aufzeigt. Insbesondere legt der Beschwer­de­führer nicht schlüssig dar, dass die angegriffenen Entscheidungen auf einer Verkennung der verfas­sungs­ge­richt­lichen Maßstäbe beruhen, die an eine freie Suizi­dent­scheidung anzulegen sind.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/pt)

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