18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Teil der Glaskuppel und einen Turm des Reichstagsgebäudes in Berlin.

Dokument-Nr. 34311

Drucken
Beschluss30.07.2024Bundesverfassungsgericht2 BvR 790/23, 2 BvR 842/23 u.a.
ergänzende Informationen

Bundesverfassungsgericht Beschluss30.07.2024

Zwölf Verfas­sungs­be­schwerden gegen mehrere Bestimmungen des Bundes­wahl­ge­setzes erfolglosViele Verfas­sungs­be­schwerden waren unzureichend begründet

Mit am 27.08.2024 bekannt­ge­gebenen Beschlüssen hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zwölf Verfas­sungs­be­schwerden, die sich gegen Bestimmungen des Bundes­wahl­ge­setzes (BWahlG) richten, nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Beschwer­de­füh­renden sind Wählerinnen und Wähler sowie Personen, die eine Kandidatur als (unabhängige oder von einer Partei aufgestellte) Wahlkreis­be­werber beabsichtigen. Sie wenden sich überwiegend gegen das Zweit­stim­men­de­ckungs­ver­fahrenin § 1 Abs. 3, § 6 Abs. 1, Abs. 4 Sätze 1, 2 BWahlG, teilweise auch und teilweise allein gegen die 5 %-Sperrklausel in § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BWahlG und teilweise gegen weitere Bestimmungen des BWahlG. Mit Urteil vom 30. Juli 2024 entschied der Zweite Senat des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts, dass das Zweit­stim­men­de­ckungs­ver­fahren mit dem Grundgesetz vereinbar ist und die 5 %-Sperrklausel derzeit gegen das Grundgesetz verstößt, jedoch mit bestimmten Maßgaben fortgilt.

BVerfG hat bereits im Urteil vom 30.07.2024 zum Zweit­stim­men­de­ckungs­ver­fahren und Neuregelung der Sperrklausel entschieden

Soweit die Verfas­sungs­be­schwerden eine verfas­sungs­rechtliche Überprüfung des Zweit­stim­men­de­ckungs­ver­fahrens und die Neuregelung der Sperrklausel anstreben, hat das Bundes­ver­fas­sungs­gericht sie mit dem genannten Urteil vom 30. Juli 2024 bereits vorgenommen. Für eine auf denselben Gegenstand zielende verfas­sungs­ge­richtliche Entscheidung über die im Wesentlichen inhaltsgleichen Grund­rechtsrügen besteht daher kein Rechts­schutz­be­dürfnis mehr.

Viele Verfas­sungs­be­schwerden waren unzureichend begründet

Zudem genügt die überwiegende Zahl der Verfas­sungs­be­schwerden ganz oder teilweise nicht den gesetzlichen Begrün­dungs­an­for­de­rungen. Mehrere Verfas­sungs­be­schwerden scheitern überdies aus anderen Gründen.

Aktenzeichen der Verfahren

Die Aktenzeichen der zwölf Verfas­sungs­be­schwerden sind: 2 BvR 790/23, 2 BvR 842/23, 2 BvR 1120/23, 2 BvR 1209/23, 2 BvR 228/24, 2 BvR 361/24, 2 BvR 402/24, 2 BvR 551/24, 2 BvR 688/24, 2 BvR 729/24, 2 BvR 744/24, 2 BvR 779/24.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/pt)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss34311

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI