21.11.2024
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Dokument-Nr. 34311

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Beschluss30.07.2024Bundesverfassungsgericht2 BvR 790/23, 2 BvR 842/23 u.a.
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Bundesverfassungsgericht Beschluss30.07.2024

Zwölf Verfas­sungs­be­schwerden gegen mehrere Bestimmungen des Bundes­wahl­ge­setzes erfolglosViele Verfas­sungs­be­schwerden waren unzureichend begründet

Mit am 27.08.2024 bekannt­ge­gebenen Beschlüssen hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zwölf Verfas­sungs­be­schwerden, die sich gegen Bestimmungen des Bundes­wahl­ge­setzes (BWahlG) richten, nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Beschwer­de­füh­renden sind Wählerinnen und Wähler sowie Personen, die eine Kandidatur als (unabhängige oder von einer Partei aufgestellte) Wahlkreis­be­werber beabsichtigen. Sie wenden sich überwiegend gegen das Zweit­stim­men­de­ckungs­ver­fahrenin § 1 Abs. 3, § 6 Abs. 1, Abs. 4 Sätze 1, 2 BWahlG, teilweise auch und teilweise allein gegen die 5 %-Sperrklausel in § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BWahlG und teilweise gegen weitere Bestimmungen des BWahlG. Mit Urteil vom 30. Juli 2024 entschied der Zweite Senat des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts, dass das Zweit­stim­men­de­ckungs­ver­fahren mit dem Grundgesetz vereinbar ist und die 5 %-Sperrklausel derzeit gegen das Grundgesetz verstößt, jedoch mit bestimmten Maßgaben fortgilt.

BVerfG hat bereits im Urteil vom 30.07.2024 zum Zweit­stim­men­de­ckungs­ver­fahren und Neuregelung der Sperrklausel entschieden

Soweit die Verfas­sungs­be­schwerden eine verfas­sungs­rechtliche Überprüfung des Zweit­stim­men­de­ckungs­ver­fahrens und die Neuregelung der Sperrklausel anstreben, hat das Bundes­ver­fas­sungs­gericht sie mit dem genannten Urteil vom 30. Juli 2024 bereits vorgenommen. Für eine auf denselben Gegenstand zielende verfas­sungs­ge­richtliche Entscheidung über die im Wesentlichen inhaltsgleichen Grund­rechtsrügen besteht daher kein Rechts­schutz­be­dürfnis mehr.

Viele Verfas­sungs­be­schwerden waren unzureichend begründet

Zudem genügt die überwiegende Zahl der Verfas­sungs­be­schwerden ganz oder teilweise nicht den gesetzlichen Begrün­dungs­an­for­de­rungen. Mehrere Verfas­sungs­be­schwerden scheitern überdies aus anderen Gründen.

Aktenzeichen der Verfahren

Die Aktenzeichen der zwölf Verfas­sungs­be­schwerden sind: 2 BvR 790/23, 2 BvR 842/23, 2 BvR 1120/23, 2 BvR 1209/23, 2 BvR 228/24, 2 BvR 361/24, 2 BvR 402/24, 2 BvR 551/24, 2 BvR 688/24, 2 BvR 729/24, 2 BvR 744/24, 2 BvR 779/24.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/pt)

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