18.10.2024
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Sie sehen einen Teil der Glaskuppel und einen Turm des Reichstagsgebäudes in Berlin.

Dokument-Nr. 23751

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Beschluss26.04.1969Bundesverfassungsgericht2 BvR 552/63
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BVerfGE 25, 352Sammlung: Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE), Band: 25, Seite: 352
  • DÖV 1969, 678Zeitschrift: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV), Jahrgang: 1969, Seite: 678
  • JuS 1969, 587Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 1969, Seite: 587
  • JZ 1969, 736Zeitschrift: JuristenZeitung (JZ), Jahrgang: 1969, Seite: 736
  • MDR 1969, 990Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1969, Seite: 990
  • NJW 1969, 1895Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1969, Seite: 1895
  • NJW 1970, 458Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1970, Seite: 458
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Vorinstanz:
  • Oberlandesgericht München, Beschluss04.10.1963, VAs 5/63
ergänzende Informationen

Bundesverfassungsgericht Beschluss26.04.1969

BVerfG: Ablehnende und stattgebende Gnaden­entscheidungen sind gerichtlich nicht anfechtbarKeine Anwendung der Rechts­weg­ga­rantie aus Art. 19 Abs. 4 GG

Ablehnende und stattgebende Gnaden­entscheidungen sind gerichtlich nicht anfechtbar. Die Rechts­weg­ga­rantie aus Art. 19 Abs. 4 GG gilt nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­verfassungs­gerichts hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall reichte ein Strafgefangener im Juli 1962 ein Gnadengesuch ein. Der dafür zuständige General­staats­anwalt beim Oberlan­des­gericht München lehnte diesen aber ab. Nachdem auch das bayerische Justiz­mi­nis­terium eine Begnadigung des Strafgefangenen ablehnte, erhob er Klage.

Oberlan­des­gericht verneint Anfechtbarkeit der Gnaden­ent­scheidung

Das Oberlan­des­gericht München verneinte eine Anfechtbarkeit der Gnadenentscheidung. Dies sei seiner Ansicht nach nicht möglich, da solche Entscheidungen keinen gerichtlich nachprüfbaren Verwaltungsakt darstellen. Der Strafgefangene war damit nicht einverstanden und erhob Verfas­sungs­be­schwerde. Er rügte vor allem eine Verletzung seiner Rechts­weg­ga­rantie aus Art. 19 Abs. 4 GG.

Bundes­ver­fas­sungs­gericht schließt Anwendbarkeit der Rechts­weg­ga­rantie bei Gnaden­ent­schei­dungen aus

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht entschied gegen den Strafgefangenen. Für Gnaden­ent­schei­dungen gelte die Rechts­weg­ga­rantie aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht. Dies ergebe sich aus den Besonderheiten der Begnadigung. Durch eine solche Entscheidung greife die Exekutive in die rechtsprechende Gewalt ein. Dies sei dem Grundsatz der Gewaltenteilung fremd. Das Grundgesetz habe jedoch die Gewaltenteilung modifiziert und im Bereich der Einzel­be­gna­digung dem Träger des Gnadenrechts eine Gestal­tungsmacht besonderer Art verliehen. Das Gnadenrecht könne daher nicht den Sicherungen unterworfen werden, die gewährleisten sollen, dass Übergriffe der Exekutive durch Anrufung der Gerichte abgewehrt werden können.

Gnaden­ent­scheidung kein Verwaltungsakt aufgrund Delegation des Gnadenrechts

Nach Auffassung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts sei es zudem unzutreffend aufgrund der Delegation der Begna­di­gungs­be­fugnis an untere Instanzen und eingehender Verfah­rens­vor­schriften in Gnadenordnungen anzunehmen, dass das Gnadenwesen bürokratisiert, somit auf die Stufe normaler Verwaltungsakte herabgedrückt worden sei und damit Gnaden­ent­schei­dungen gerichtlich nachprüfbar seien. Es dürfe nicht die Eigenart der Einzel­be­gna­digung außer Betracht gelassen werden. Ein Gnadenakt könne ohne Antrag, ohne Zustimmung, ohne Billigung und sogar gegen den Willen des Begünstigten ergehen. Ein Anspruch auf Begnadigung gebe es nicht. Ein solches Recht könne daher auch nicht verletzt werden. Für eine gerichtliche Nachprüfbarkeit der Ermes­sen­s­ent­scheidung fehle es angesichts der denkbaren Motivation für eine Gnaden­ent­scheidung an greifbaren Maßstäben.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)

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