21.11.2024
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Bundesverfassungsgericht Beschluss22.05.2009

Verfas­sungs­be­schwerde gegen Anordnung der Speicherung des "genetischen Fingerabdrucks" erfolgreichAnordnung zur Speicherung des "genetischen Fingerabdrucks" nur bei Berück­sich­tigung des Rechts auf informationelle Selbst­be­stimmung

Die Anwendung der Bestimmung des § 81 g Abs. 1 StPO, laut der Beschuldigten einer Straftat zur Identi­täts­fest­stellung Körperzellen entnommen und zur Feststellung des DNA-Identi­fi­zie­rungs­musters untersucht werden dürfen, wurde vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht in zwei Fällen für verfas­sungs­widrig erklärt. Grundsätzlich billigte das Bundes­ver­fas­sungs­gericht jedoch die Vorschriften über den "genetischen Fingerabdruck" bei verurteilten Straftätern.

Die zwei Beschwer­de­führer waren jeweils zu Freiheits­s­trafen auf Bewährung verurteilt worden. Die Amtsgerichte hatten die Entnahme von Speichel- oder Blutproben und die Speicherung des "genetischen Fingerabdrucks" auf der Grundlage von § 81 g Abs. 1 StPO angeordnet. Die Rechtsmittel der Beschwer­de­führer blieben erfolglos. Gegen die Entscheidungen der Amts- und Landgerichte hatten die Beschwer­de­führer jeweils Verfas­sungs­be­schwerde erhoben.

Rechts auf informationelle Selbst­be­stimmung wurde nicht ausreichend gewahrt

Die Beschlüsse der Amts- und Landgerichte verletzen die Beschwer­de­führer in ihrem Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung (Art. 2 Abs. 1 GG). Die Begründungen der Beschlüsse lassen jeweils nicht erkennen, dass die erforderliche umfangreiche und gründliche Prüfung des Einzelfalls durchgeführt worden ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts, dass die Speicherung des "genetischen Fingerabdrucks" nur bei angemessener Berück­sich­tigung des Rechts auf informationelle Selbst­be­stimmung angeordnet werden darf. Dazu ist das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen jeweils einzel­fa­ll­bezogen darzulegen. In die vorzunehmende Würdigung ist insbesondere eine Strafaussetzung zur Bewährung einzubeziehen, die nicht automatisch die negative Prognose ausschließt. Will das Gericht von der im Rahmen der Bewäh­rungs­ent­scheidung getroffenen positiven Prognose abweichen, muss dies jedoch im Einzelnen begründet werden.

Im Fall 2 BvR 400/09 hat die Kammer zudem beanstandet, dass die Prognose, der Beschwer­de­führer werde auch künftig Straftaten begehen, mit früheren Verurteilungen begründet worden war, die nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundes­zen­tra­l­re­gis­ter­ge­setzes zum Nachteil des Beschwer­de­führers nicht mehr verwertet werden durften.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 62/09 des BVerfG vom 17.06.2009

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