18.01.2025
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18.01.2025  
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Bundesverfassungsgericht Beschluss15.01.2009

Verfas­sungs­be­schwerde gegen Bußgeldbescheid wegen Raserei: BVerfG verhängt eine Missbrauchs­gebührAutofahrer hielt Fahrverbot nach Geschwin­dig­keits­über­schreitung für verfas­sungs­widrig und ging durch alle Instanzen

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat eine Verfas­sungs­be­schwerde, mit der sich der Beschwer­de­führer gegen die Verhängung eines Bußgelds und eines Fahrverbots wendet, nicht zur Entscheidung angenommen. Gleichzeitig wurde dem Beschwer­de­führer wegen völliger Substanz­lo­sigkeit seiner Ausführungen und offen­sicht­licher Aussichts­lo­sigkeit der Verfas­sungs­be­schwerde eine Missbrauchs­gebühr in Höhe von 500 € auferlegt, weil das Bundes­ver­fas­sungs­gericht an der Erfüllung seiner Aufgaben nicht dadurch gehindert werden darf, dass es sich mit für jedermann erkennbar aussichtslosen Verfas­sungs­be­schwerden befassen muss und deshalb anderen Bürgern den ihnen zukommenden Grund­rechts­schutz nur verzögert gewähren kann.

Der Beschwer­de­führer hat sich in einem Ordnungs­wid­rig­kei­ten­ver­fahren gegen einen Bußgeldbescheid des Regie­rungs­prä­sidiums Kassel gewandt. Das Amtsgericht Frankfurt am Main ordnete in seinem Urteil eine Geldbuße in Höhe von 275 € wegen Geschwindigkeitsüberschreitung an und verhängte gleichzeitig ein Fahrverbot von 2 Monaten. Die dagegen erhobene Rechts­be­schwerde verwarf das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwer­de­führer die Verletzung seiner allgemeinen Handlungs­freiheit und begründet diese u.a. damit, er sei von dem ihm aufgrund seines Verkehrs­ver­stosses folgenden Polizeifahrzeug in seinem fahrlässigen Fehlverhalten durch dessen Geschwin­dig­keits­über­schreitung bestärkt worden.

Verfas­sungs­be­schwerde offensichtlich unzulässig

Die Verfas­sungs­be­schwerde wurde von der 2. Kammer des Zweiten Senats nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist offensichtlich unzulässig, weil der Beschwer­de­führer weder einen spezifischen Verfas­sungs­verstoß dargelegt noch erklärt hat, dass er seine Einwendungen bereits vor den Fachgerichten geltend gemacht und damit den Subsi­dia­ri­täts­grundsatz beachtet hat. Darüber hinaus ist sie auch unbegründet, weil der Beschwer­de­führer keine Tatsachen vorgetragen hat, aus denen sich eine Grund­rechts­ver­letzung ergibt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 6/09 des BVerfG vom 27.01.2009

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