Bundesverfassungsgericht Beschluss15.02.2025
Erfolglose Verfassungsbeschwerde der Partei BSW zur Nichtberücksichtigung in der Sendung "ARD Wahlarena"ARD muss die BSW-Spitzenkandidatin Sahra Wagenknecht nicht zur "Wahlarena 2025 zur Bundestagswahl" einladen
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat eine Verfassungsbeschwerde der Partei Bündnis Sahra Wagenknecht - Vernunft und Gerechtigkeit (BSW) nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wandte sich die Partei BSW gegen die verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen über ihre Nichtberücksichtigung in der Sendung „ARD Wahlarena“ am 17. Februar 2025 durch den Westdeutschen Rundfunk (WDR).
Die Beschwerdeführerin zeigte nicht schlüssig auf, durch die angegriffenen Entscheidungen (Verwaltungsgericht Köln, Beschluss v. 05.02.2025 - 6 L 81/25 -, Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 14.02.2025 - 13 B 105/25 -) in ihrem Recht auf (abgestufte) Chancengleichheit der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verletzt zu werden.
Der mit der Verfassungsbeschwerde gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegenstandslos.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2025
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/pt)