18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Teil der Glaskuppel und einen Turm des Reichstagsgebäudes in Berlin.

Dokument-Nr. 32595

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Beschluss25.01.2023Bundesverfassungsgericht2 BvR 2189/22
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Bundesverfassungsgericht Beschluss25.01.2023

Erfolgloser Eilantrag gegen die Wieder­ho­lungswahl zum Berliner Abgeord­ne­tenhausBerliner Wahl kann am 12. Februar 2023 wiederholt werden

Das Bundes­verfassungs­gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, der darauf abzielte, die Wirkung des Urteils des Verfassungs­gerichts­hofs des Landes Berlin einstweilig auszusetzen.

Damit wollten die Beschwer­de­füh­renden, mehrere Mitglieder des Berliner Abgeord­ne­ten­hauses und der Bezirks­ver­ord­ne­ten­ver­samm­lungen sowie Wählerinnen und Wähler, die für den 12. Februar 2023 vorgesehene Wiederholung der Wahl zum Berliner Abgeord­ne­tenhaus und den Bezirks­ver­ord­ne­ten­ver­samm­lungen bis zur Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts über die Hauptsache verhindern.

Entscheidung ohne Begründung

Den Eilantrag hatten die Beschwer­de­füh­renden mit einer Verfas­sungs­be­schwerde verbunden. Diese richtet sich gegen das Urteil des Verfas­sungs­ge­richtshofs des Landes Berlin vom 16. November 2022, mit dem die Wahlen zum 19. Abgeord­ne­tenhaus von Berlin sowie zu den Bezirks­ver­ord­ne­ten­ver­samm­lungen vom 26. September 2021 im gesamten Wahlgebiet für ungültig erklärt wurden. Eine Entscheidung über die Verfas­sungs­be­schwerde steht noch aus. Der Senat hat die Entscheidung über die einstweilige Anordnung gemäß § 32 Absatz 5 Satz 1 Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts­gesetz (BVerfGG) ohne Begründung bekanntgegeben. Diese wird den Beteiligten gesondert übermittelt.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)

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