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20.02.2025  
Sie sehen das Schild des Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

Dokument-Nr. 34753

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Bundesverfassungsgericht Beschluss09.12.2024

Erfolglose Verfas­sungs­be­schwerde gegen die Anordnung der Wieder­ho­lungswahl zum Berliner Abgeord­ne­tenhaus

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat eine Verfas­sungs­be­schwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen das Urteil des Verfas­sungs­ge­richtshofes des Landes Berlin vom 16. November 2022 wendet, mit dem die Wahlen zum 19. Berliner Abgeord­ne­tenhaus und zu den Berliner Bezirks­ver­ord­ne­ten­ver­samm­lungen am 26. September 2021 für ungültig erklärt wurden.

Den zeitgleich mit Erhebung der Verfas­sungs­be­schwerde von den Beschwer­de­füh­renden gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Zweite Senat des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts mit Beschluss vom 25. Januar 2023 abgelehnt und in der Begründung dargelegt, warum die Verfas­sungs­be­schwerde unzulässig, nämlich nicht statthaft ist.

Die Verfas­sungs­be­schwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Es besteht kein Anlass, von der Beurteilung durch den Senat im Beschluss vom 25. Januar 2023 abzuweichen. Der subjektive Wahlrechts­schutz bei Wahlen im Verfassungsraum eines Landes wird, solange die Anforderungen des Homoge­ni­täts­gebots des Art. 28 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gewahrt sind, durch das jeweilige Land allein und abschließend gewährt.

Der Einwand der Beschwer­de­führer, das Abstellen auf eine systematische Verletzung von Art. 28 Abs. 1 GG führe dazu, dass eine solche Verletzung erst zu spät korrigiert werden könne, geht über eine rechts­po­li­tische Kritik nicht hinaus. Nach den Maßstäben des Senats ist für die Frage, wann das Homoge­ni­tätsgebot verletzt wird, auf eine Gesamt­be­trachtung der Verfas­sung­s­praxis in einem Land abzustellen. Dies geht zwar über eine einzelne Verfassungs- oder Rechts­ver­letzung hinaus. Es ist jedoch keine „systematische Verletzung von Art. 28 Abs. 1 GG“ erforderlich.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/pt)

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