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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 25821

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Beschluss20.12.2016Bundesverfassungsgericht2 BvR 1541/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2017, 1014Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2017, Seite: 1014
  • NJW-Spezial 2017, 121Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 121
  • NStZ 2018, 162Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 2018, Seite: 162
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht Regensburg, Beschluss18.05.2015, SR StVK 159/15
  • Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss24.07.2015, 2 Ws 407/15
ergänzende Informationen

Bundesverfassungsgericht Beschluss20.12.2016

BVerfG: Strafgefangener hat grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in seine KrankenakteGrund­recht­liches Informations­interesse des Patienten wiegt im Strafvollzug besonders schwer

Ein Strafgefangener hat grundsätzlich einen Anspruch auf Einsicht in seine Krankenakte. Das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geschützte Informations­interesse des Patienten wiegt im Strafvollzug besonders schwer. Dies hat das Bundes­verfassungs­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem ein Strafgefangener im Juni 2013 erfahren hatte, dass eine von ihm abgegebene Blutprobe ohne seine Zustimmung und damit rechtswidrig auf HI-Viren untersucht wurde, verlangte er von der Justiz­voll­zugs­anstalt umfassende Einsicht in seine Krankenakte. Er wollte damit prüfen, ob seine Krankenakte seit dem Beginn seiner Inhaftierung in jeder Hinsicht rechtmäßig geführt wurde. Die Justiz­voll­zugs­anstalt hielt eine bloße Aktenauskunft für ausreichend und verweigerte daher eine Akteneinsicht. Daraufhin stellte der Strafgefangene beim Landgericht Regensburg einen Antrag gerichtet auf Gewährung der Einsicht in seine Krankenakte.

Landgericht und Oberlan­des­gericht wiesen Antrag zurück

Das Landgericht Regensburg wies den Antrag zurück. Die Absicht die Krankenakte auf Rechtsverstöße zu überprüfen, sei nicht geeignet, den Anspruch auf Akteneinsicht zu begründen. Andernfalls könne jeder Gefangene regelmäßig Akteneinsicht verlangen, was der Regelung in Art. 203 des Bayerischen Straf­voll­zugs­ge­setzes zuwiderlaufen würde. Nachdem sein Begehren auch vor dem Oberlan­des­gericht Nürnberg erfolglos blieb, erhob der Strafgefangene Verfas­sungs­be­schwerde.

Bundes­ver­fas­sungs­gericht bejaht Anspruch auf umfassende Akteneinsicht

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht entschied zu Gunsten des Strafgefangenen. Ihm stehe ein Anspruch auf umfassende Einsicht in seine Krankenakte zu. Das Recht auf Selbst­be­stimmung und die personale Würde (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) sowie das Recht auf Achtung der Privatsphäre nach Art. 8 der Europäischen Menschen­rechts­kon­vention gebieten jedem Patienten gegenüber seinem Arzt und Krankenhaus grundsätzlich einen Anspruch auf Einsicht die ihn betreffenden Kranken­un­terlagen einzuräumen. Dem Informationsinteresse des Patienten komme erhebliches Gewicht zu.

Grund­recht­liches Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse des Patienten wiegt im Strafvollzug besonders schwer

Dem grund­recht­lichen Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse des Patienten komme im Strafvollzug besonderes Gewicht zu, so das Bundes­ver­fas­sungs­gericht. Denn das Selbst­be­stim­mungsrecht des Strafgefangenen sei in stärkerem Maße gefährdet als bei privat­recht­lichen Behand­lungs­ver­hält­nissen. Denn ein Strafgefangener könne seinen Arzt nicht frei wählen und sich nicht aus dem Behand­lungs­ver­hältnis zurückziehen. Zudem zeichne sich der Strafvollzug durch ein besonders hohes Machtgefälle zwischen den Beteiligten aus.

Verweigerung der Akteneinsicht in gewichtigen Ausnahmefällen

Der Anspruch auf Einsicht in die Krankenakte könne nach Ansicht des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts für einen Strafgefangenen ausgeschlossen sein, wenn entsprechend gewichtige Gründe vorliegen. Solche seien hier aber nicht vorgetragen worden.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)

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