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14.10.2026 

Dokument-Nr. 36309

Sie sehen eine Straße mit Autos die durch eine Radarkontrolle geblitzt werden.
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Beschluss16.09.2026Bundesverfassungsgericht2 BvR 1426/26
ergänzende Informationen

Bundesverfassungsgericht Beschluss16.09.2026

Verfas­sungs­be­schwerde gegen Punkteübernahme bei Verkehrs­ord­nungs­wid­rig­keiten abgewiesenVerbot der täuschenden Selbst- und Fremd­be­zich­tigung bei Verkehrs­ver­stößen verstößt nicht gegen das Übermaßverbot

Mit Beschluss hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts eine Verfas­sungs­be­schwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der sich der Beschwer­de­führer gegen eine Neuregelung des Straßen­ver­kehrs­ge­setzes (StVG) wendet.

Nach der Neuregelung des § 23 Abs. 2 StVG in Verbindung mit § 4 c StVG ist es unter Androhung eines Bußgeldes verboten, es zu unternehmen, über den Beteiligten an einer Verkehrs­ord­nungs­wid­rigkeit, die mit Punkten im Fahreig­nungs­re­gister bewertet wird, zu täuschen oder dies anzubieten oder den Kontakt zu einer Person zu vermitteln, die zu einer solchen Unternehmung bereit ist, oder eine solche Vermittlung anzubieten. Die Geset­ze­s­än­derung erfolgte vor dem Hintergrund der in der Praxis verbreiteten falschen Selbst- und Fremd­be­zich­tigung eines mit Punkten bewährten Verkehrs­ver­stoßes gegenüber einer Verkehrsbehörde (sogenannte Punkteübernahme).

Die hiergegen gerichtete Verfas­sungs­be­schwerde ist unzulässig. Der Beschwer­de­führer zeigt eine Verletzung seiner Grundrechte nicht substantiiert auf. Insbesondere ist eine Verletzung des Übermaßverbots aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG durch die angegriffene Bestimmung nicht hinreichend dargetan.

Der Beschwer­de­führer zeigt nicht auf, dass die angegriffene Bestimmung zu den mit ihr verfolgten Regelungs­zwecken nicht erforderlich gewesen wäre und der Gesetzgeber den ihm bei der Beurteilung der Erfor­der­lichkeit zustehenden Einschätzungs- und Progno­se­spielraum überschritten hat. Wenn er behauptet, die durch § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 c StVG bezweckte Verkehrs­si­cherheit könne gleichermaßen wirksam ohne Sanktionierung privat veranlasster Punkte­über­nahmen erreicht werden, übersieht er, dass nach den Erkenntnissen des Gesetzgebers in der Praxis ein erheblicher Teil der täuschungs­be­dingten Punkte­über­nahmen im privaten Bereich stattfindet. Ebenfalls begründet der Beschwer­de­führer nicht substantiiert, inwiefern die angedrohte Maximalgeldbuße von 30.000 Euro im Verhältnis zu den gesetzlich verfolgten Gemein­wohl­zwecken unangemessen sei, insbesondere das Prinzip einer tat- und schuld­an­ge­messenen Strafe verletze. Er setzt sich nicht mit den gesetz­ge­be­rischen Erwägungen auseinander, dass die maximale Bußgeldhöhe zur Ahndung des erhöhten Unwertgehalts gewerbsmäßiger Handlungen bestimmt ist, im Übrigen jedoch im Einzelfall eine die jeweiligen Umstände berück­sich­tigende angemessene Geldbuße festzusetzen ist.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/pt)

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