21.11.2024
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Bundesverfassungsgericht Beschluss13.02.2008

BVerfG zum Sonder­aus­ga­be­nabzug von Beiträgen zu berufs­s­tän­dischen Versor­gungs­ein­rich­tungenErfolglose Verfas­sungs­be­schwerde bezüglich der Veran­la­gungs­zeiträume vor 2005

Die Beschwer­de­führer, eine selbständige Rechtsanwältin sowie ein selbständiger Arzt und seine Ehefrau, rügen eine zu niedrige einkom­men­steu­erliche Berück­sich­tigung ihrer Beiträge insbesondere zu berufs­s­tän­dischen Versor­gungs­ein­rich­tungen durch § 10 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 Einkom­men­steu­er­gesetz in den bis zum 31.12.2004 geltenden Fassungen.

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat die Verfas­sungs­be­schwerden nicht zur Entscheidung angenommen, da ihnen vor dem Hintergrund des Urteils des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zur Renten­be­steuerung vom 6. März 2002 und der Neuregelung der Besteuerung der Altersbezüge durch das Alterseinkünftegesetz die hinreichende Aussicht auf Erfolg fehlt.

Dem Nicht­an­nah­me­be­schluss liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

1. Im Urteil vom 6. März 2002 hat das Bundes­ver­fas­sungs­gericht entschieden, dass die ungleiche Besteuerung von Renten und Pensionen bis zum 31.12.2004 hinzunehmen ist. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, eine Neuregelung mit Wirkung zum 1.1.2005 zu schaffen. Der Gesetzgeber hat den Gesetz­ge­bungs­auftrag zutreffend so verstanden, dass eine gleich­heits­ge­rechte Besteuerung der Altersbezüge nur möglich ist, wenn bei der Neuregelung die Besteuerung aller bestehenden Alters­vor­sor­ge­systeme aufeinander abgestimmt wird. Daher beschränken sich die zum 1.1.2005 in Kraft getretenen Regelungen des Alter­sein­künf­te­ge­setzes nicht auf den Bereich der Beamten­pen­sionen und der Renten nicht­selb­ständig Tätiger aus der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung, die Verfah­rens­ge­genstand des Urteils zur Renten­be­steuerung waren. Sie umfassen vielmehr den gesamten Komplex der Besteuerung von Vorsor­ge­auf­wen­dungen und Altersbezügen und schließen die berufs­s­tän­dischen Versor­gungs­ein­rich­tungen mit ein.

Eine verfas­sungs­ge­richtliche Überprüfung der Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu berufs­s­tän­dischen Versor­gungs­ein­rich­tungen für die Veran­la­gungs­zeiträume vor 2005 kommt nicht mehr in Betracht. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hatte im Urteil vom 6. März 2002 darauf verzichtet, den Gesetzgeber zu einer rückwirkenden Änderung der verschiedenen Vorschriften über die steuerliche Behandlung von Vorsor­ge­auf­wen­dungen und Rentenzahlungen zu verpflichten. Obwohl die Beiträge zu berufs­s­tän­dischen Versor­gungs­ein­rich­tungen nicht Gegen-stand des Urteils vom 6. März 2002 waren, können die Rügen der Beschwer­de­führer schon aus gleich­heits­recht­lichen Gründen mit Wirkung für die Veranlagung für Zeiträume vor 2005 keinen Erfolg haben; denn jedenfalls im selben Umfang, wie dies den Beamten­pen­si­onären bis zum 31.12.2004 abverlangt wurde, hätten auch die Beschwer­de­führer als selbständig tätige Mitglieder von berufs­s­tän­dischen Versor­gungs­ein­rich­tungen die ungleiche Besteuerung ihrer Altersvorsorge im Verhältnis zu nicht­selb­ständig tätigen Mitgliedern der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung hinzunehmen.

2. Eine verfas­sungs­ge­richtliche Überprüfung der Abzugsfähigkeit von Alters­vor­sor­ge­auf­wen­dungen für Veran­la­gungs­zeiträume vor 2005 kommt auch im Hinblick auf das Verbot doppelter Besteuerung nicht in Frage.

Ob die einkom­men­steu­er­recht­lichen Regelungen in der Phase des Aufbaus einer Alterversorgung vor Inkrafttreten des Alter­sein­künf­te­ge­setzes und die Regelungen in der Versor­gungsphase seit Inkrafttreten des Alter­sein­künf­te­ge­setzes insgesamt in bestimmten Fällen einen Verstoß gegen das Verbot doppelter Besteuerung bewirken, ist hier nicht zu entscheiden; denn aus dem Verbot doppelter Besteuerung lässt sich kein Anspruch auf eine bestimmte Abzugsfähigkeit der Beiträge in der Aufbauphase ableiten. Der Gesetzgeber kann dem Verbot doppelter Besteuerung ebenso durch einen entsprechend schonenderen Zugriff in der Versor­gungsphase Rechnung tragen. Ein Verstoß wäre deshalb in den Veran­la­gungs­zeit­räumen der Versor­gungsphase zu rügen, in denen die Altersbezüge der Besteuerung unterworfen werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 33/08 des BVerfG vom 14.03.2008

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