18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen das Schild des Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

Dokument-Nr. 8834

Drucken
ergänzende Informationen

Bundesverfassungsgericht Beschluss19.11.1999

Erfolglose Verfas­sungs­be­schwerde im Zusammenhang mit dem Solida­ri­täts­zu­schlag

Die 3. Kammer des Zweiten Senats hat eine Verfas­sungs­be­schwerde (Vb) gegen das Solida­ri­täts­zu­schlags­gesetz 1991 einstimmig nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit dem am 28. Juni 1991 in Kraft getretenen Solida­ri­täts­zu­schlags­gesetz 1991 wurde ein Zuschlag in Höhe von 3,75 % auf die in den Veran­la­gungs­zeit­räumen 1991 und 1992 festgesetzte Einkommen- und Körper­schaft­steuer erhoben. Dieses Gesetz wurde im Juni 1993 von dem Solida­ri­täts­zu­schlags­gesetz 1995 abgelöst, das auch heute noch in Kraft ist.

Der Beschwer­de­führer (Bf) ein Rechtsanwalt klagte gegen Bescheide des Finanzamts, mit denen gegen ihn für die Jahre 1991 und 1992 Solida­ri­täts­zu­schläge in Höhe von rund 5.000,- DM bzw. rund 2.000,- DM festgesetzt worden waren.

Die Klage blieb erfolglos. In letzter Instanz entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom Februar 1996, daß das Solida­ri­täts­zu­schlags­gesetz von 1991 verfas­sungsgemäß sei. Hiergegen erhob der Beschwer­de­führer Verfas­sungs­be­schwerde.

Verfas­sungs­be­schwerde nicht zur Entscheidung angenommen

Zur Begründung heißt es u.a.:

1. Soweit der Bf geltend macht, das Solida­ri­täts­zu­schlags­gesetz von 1991 habe der Zustimmung des Bundesrates bedurft, kommt der Vb keine grundsätzliche Bedeutung zu. Denn das Solida­ri­täts­zu­schlags­gesetz von 1995 ist mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen worden. Für nicht mehr geltendes Recht aber besteht in der Regel kein über den Einzelfall hinaus­grei­fendes Interesse an der Klärung der Verfas­sungs­mä­ßigkeit nach Außer­kraft­treten der entsprechenden Norm. Ein Grund für eine Ausnahme ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

2. Die Vb wirft auch keine klärungs­be­dürftigen, grundsätzlichen Fragen zur Bestimmtheit von Steuergesetzen auf. Soweit der Bf meint, sowohl mit dem Begriff "Zuschlag" als auch mit dem Begriff "Abgabe" habe der Gesetzgeber bewußt darüber täuschen wollen, daß mit dem Solida­ri­täts­zu­schlags­gesetz eine Steuererhöhung vorgenommen werde, ist dies unzutreffend. Der Steuer­ge­setzgeber nimmt mit dem Begriff der Ergän­zungs­abgabe Bezug auf die Regelung des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG, aus der sich ergibt, daß eine Ergän­zungs­abgabe zur Einkommensteuer und zur Körper­schaft­steuer als steuerliche Abgabe zu erheben ist. Trotz der Bezeichnung als "Solida­ri­täts­zu­schlag" läßt das Gesetz keinen Zweifel daran, daß eine Ergän­zungs­abgabe im Sinne dieses Artikels erhoben wird. Im übrigen trifft es nicht zu, daß der Begriff der "Abgabe" dazu dienen könnte, über die Tatsache der Einführung einer Steuer zu täuschen. Der Begriff der Abgabe bildet vielmehr den Oberbegriff, der sowohl die Steuern als auch die nicht steuerlichen Abgaben umfaßt.

3. Die Annahme der Vb ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt. Das ist der Fall, wenn die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten oder grund­rechts­gleichen Rechten besonderes Gewicht hat oder den Bf in existentieller Weise betrifft. Eine existentielle Betroffenheit fehlt hier schon im Hinblick auf die geringe Höhe der festgesetzten Abgabeschuld.

Quelle: ra-online, Bundesverfassungsgericht

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss8834

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI