22.11.2024
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Dokument-Nr. 8834

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Bundesverfassungsgericht Beschluss19.11.1999

Erfolglose Verfas­sungs­be­schwerde im Zusammenhang mit dem Solida­ri­täts­zu­schlag

Die 3. Kammer des Zweiten Senats hat eine Verfas­sungs­be­schwerde (Vb) gegen das Solida­ri­täts­zu­schlags­gesetz 1991 einstimmig nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit dem am 28. Juni 1991 in Kraft getretenen Solida­ri­täts­zu­schlags­gesetz 1991 wurde ein Zuschlag in Höhe von 3,75 % auf die in den Veran­la­gungs­zeit­räumen 1991 und 1992 festgesetzte Einkommen- und Körper­schaft­steuer erhoben. Dieses Gesetz wurde im Juni 1993 von dem Solida­ri­täts­zu­schlags­gesetz 1995 abgelöst, das auch heute noch in Kraft ist.

Der Beschwer­de­führer (Bf) ein Rechtsanwalt klagte gegen Bescheide des Finanzamts, mit denen gegen ihn für die Jahre 1991 und 1992 Solida­ri­täts­zu­schläge in Höhe von rund 5.000,- DM bzw. rund 2.000,- DM festgesetzt worden waren.

Die Klage blieb erfolglos. In letzter Instanz entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom Februar 1996, daß das Solida­ri­täts­zu­schlags­gesetz von 1991 verfas­sungsgemäß sei. Hiergegen erhob der Beschwer­de­führer Verfas­sungs­be­schwerde.

Verfas­sungs­be­schwerde nicht zur Entscheidung angenommen

Zur Begründung heißt es u.a.:

1. Soweit der Bf geltend macht, das Solida­ri­täts­zu­schlags­gesetz von 1991 habe der Zustimmung des Bundesrates bedurft, kommt der Vb keine grundsätzliche Bedeutung zu. Denn das Solida­ri­täts­zu­schlags­gesetz von 1995 ist mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen worden. Für nicht mehr geltendes Recht aber besteht in der Regel kein über den Einzelfall hinaus­grei­fendes Interesse an der Klärung der Verfas­sungs­mä­ßigkeit nach Außer­kraft­treten der entsprechenden Norm. Ein Grund für eine Ausnahme ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

2. Die Vb wirft auch keine klärungs­be­dürftigen, grundsätzlichen Fragen zur Bestimmtheit von Steuergesetzen auf. Soweit der Bf meint, sowohl mit dem Begriff "Zuschlag" als auch mit dem Begriff "Abgabe" habe der Gesetzgeber bewußt darüber täuschen wollen, daß mit dem Solida­ri­täts­zu­schlags­gesetz eine Steuererhöhung vorgenommen werde, ist dies unzutreffend. Der Steuer­ge­setzgeber nimmt mit dem Begriff der Ergän­zungs­abgabe Bezug auf die Regelung des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG, aus der sich ergibt, daß eine Ergän­zungs­abgabe zur Einkommensteuer und zur Körper­schaft­steuer als steuerliche Abgabe zu erheben ist. Trotz der Bezeichnung als "Solida­ri­täts­zu­schlag" läßt das Gesetz keinen Zweifel daran, daß eine Ergän­zungs­abgabe im Sinne dieses Artikels erhoben wird. Im übrigen trifft es nicht zu, daß der Begriff der "Abgabe" dazu dienen könnte, über die Tatsache der Einführung einer Steuer zu täuschen. Der Begriff der Abgabe bildet vielmehr den Oberbegriff, der sowohl die Steuern als auch die nicht steuerlichen Abgaben umfaßt.

3. Die Annahme der Vb ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt. Das ist der Fall, wenn die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten oder grund­rechts­gleichen Rechten besonderes Gewicht hat oder den Bf in existentieller Weise betrifft. Eine existentielle Betroffenheit fehlt hier schon im Hinblick auf die geringe Höhe der festgesetzten Abgabeschuld.

Quelle: ra-online, Bundesverfassungsgericht

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