15.11.2024
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Dokument-Nr. 2468

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Beschluss09.05.2006Bundesverfassungsgericht2 BvL 1/02; 2 BvL 4/02; 2 BvL 5/02
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Bundesverfassungsgericht Beschluss09.05.2006

Kein Vorla­ge­ver­fahren zur Prüfung der Verfas­sungs­mä­ßigkeit der Jugendstrafe

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat drei Vorlagen der Amtsgerichte Herford und Rinteln zur Frage der Verfas­sungs­wid­rigkeit der Jugendstrafe bzw. des Widerrufs der Aussetzung der Jugendstrafe für unzulässig erklärt.

Die vorlegenden Gerichte sehen sich an der Verhängung einer Jugendstrafe bzw. einem Bewäh­rungs­wi­derruf gehindert, weil sie den Jugend­s­traf­vollzug – mangels gesetzlicher Grundlage – insgesamt für verfas­sungs­widrig halten.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Die verfas­sungs­recht­lichen Bedenken der vorlegenden Gerichte richten sich in der Sache nicht gegen § 17 Abs. 2 JGG bzw. § 26 Abs. 1 JGG. Diese Normen regeln ausschließlich die Voraussetzungen für die Verhängung von Jugendstrafe sowie die Voraussetzungen für den Widerruf der Aussetzung von Jugendstrafe durch den Jugendrichter. Von den Gerichten bemängelt wird vielmehr die unzureichende Ausgestaltung des Jugend­s­traf­vollzugs.

Selbst wenn die vorgetragenen Bedenken hinsichtlich des gegenwärtigen Rechtszustands auf dem Gebiet des Jugend­s­traf­vollzugs zuträfen, könnte das nur dahin führen, dass einzelne, konkrete Vollzugs­maß­nahmen mit dem Grundgesetz unvereinbar wären. Folge einer rechtswidrigen, einen Verurteilten in Grundrechten verletzenden Vollzugs­maßnahme wäre aber nicht, dass die im Jugend­ge­richts­gesetz dem Grunde nach geregelte Möglichkeit des Freiheits­entzugs durch Jugendstrafe oder des Widerrufs einer Aussetzung der Jugendstrafe als solche verfas­sungs­widrig wäre.

Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht unter der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zu Fällen mittelbarer Entschei­dungs­er­heb­lichkeit. Die – ersichtlich von niemandem bezweifelte – Verfas­sungs­mä­ßigkeit der Jugendstrafe lässt sich unabhängig von der Frage der Verfas­sungs­mä­ßigkeit der konkreten Ausgestaltung des Jugend­s­traf­vollzugs beurteilen.

Zur Erfor­der­lichkeit einer gesetzlichen Regelung für den Jugend­s­traf­vollzug siehe Urteil des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts vom 31. Mai 2006

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 44/06 des BVerfG vom 01.06.2006

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