Bundesverfassungsgericht Beschluss17.03.2025
2021 gewählter Bundestag ist auch nach der vorgezogenen Bundestagswahl 2025 weiterhin voll beschluss- und handlungsfähigBundesverfassungsgericht weist weitere Eilanträge gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des Grundgesetzes durch den Alt-Bundestag ab
Der im September 2021 gewählte Bundestag kann auch nach der Bundestagswahl vom 23. Februar 2025 am Dienstag, den 18. März 2025 - wie von Union, SPD und Grünen geplant - noch über Grundgesetzänderungen zu Schuldenbremse und Sondervermögen abstimmen. Das Bundesverfassungsgericht hat mehrere Eilanträge gegen diese Sondersitzung abgelehnt.
Mit mehreren Beschlüssen vom 17. März 2025 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts weitere Eilanträge abgelehnt, mit denen sich die Antragstellenden im Wesentlichen gegen die Anberaumung und Durchführung der Sondersitzung des 20. Deutschen Bundestages am 18. März 2025 wenden.
BVerfG sieht keinen Anlass für den Erlass einer einstweiligen Anordnung
Ungeachtet der Frage, ob die jeweiligen Anträge in der Hauptsache unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind, enthält das jeweilige Vorbringen der Antragstellenden keine Gesichtspunkte, die bei der vorzunehmenden Folgenabwägung in Abweichung zum Beschluss des Senats vom 13. März 2025 - 2 BvE 4/25 - die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung überwiegen ließen.
BVerfG: Etwaige Verletzung von Abgeordnetenrechten wird im Hauptsacheverfahren geprüft
Die Entscheidung darüber, inwieweit das Vorbringen der Antragstellenden zum Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens Anhaltspunkte für eine Verletzung ihrer Abgeordnetenrechte enthält, ist der jeweiligen Hauptsache vorbehalten. Eine speziell gelagerte Ausnahmekonstellation, in der eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten bereits im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung angezeigt wäre, liegt nicht vor. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, wonach allein wegen der drohenden Schaffung von irreversiblen Folgen durch die angegriffene Maßnahme eine Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes stets geboten wäre. Vielmehr stellt die Frage, ob durch die angegriffene Maßnahme ein endgültiger und nicht wiedergutzumachender Schaden einträte oder nur unter ganz erheblichen Schwierigkeiten wiederausräumbare vollendete Tatsachen geschaffen würden, einen der Gesichtspunkte dar, welcher im Rahmen der umfassenden – aber ohne Rücksicht auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorzunehmenden – Folgenabwägung zu berücksichtigen ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2025
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/pt)