19.03.2025
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19.03.2025 
Sie sehen den Sitzungssaal des Bundestages in Berlin.

Dokument-Nr. 34906

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Beschluss17.03.2025Bundesverfassungsgericht2 BvE 7/25; 2 BvE 8/25; 2 BvE 10/25; 2 BvE 11/25; 2 BvE 12/25; 2 BvE 13/25
ergänzende Informationen

Bundesverfassungsgericht Beschluss17.03.2025

2021 gewählter Bundestag ist auch nach der vorgezogenen Bundestagswahl 2025 weiterhin voll beschluss- und handlungsfähigBundes­ver­fas­sungs­gericht weist weitere Eilanträge gegen die Gestaltung des Gesetz­ge­bungs­ver­fahrens zur Änderung des Grundgesetzes durch den Alt-Bundestag ab

Der im September 2021 gewählte Bundestag kann auch nach der Bundestagswahl vom 23. Februar 2025 am Dienstag, den 18. März 2025 - wie von Union, SPD und Grünen geplant - noch über Grund­ge­set­z­än­de­rungen zu Schuldenbremse und Sondervermögen abstimmen. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat mehrere Eilanträge gegen diese Sondersitzung abgelehnt.

Mit mehreren Beschlüssen vom 17. März 2025 hat der Zweite Senat des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts weitere Eilanträge abgelehnt, mit denen sich die Antrag­stel­lenden im Wesentlichen gegen die Anberaumung und Durchführung der Sondersitzung des 20. Deutschen Bundestages am 18. März 2025 wenden.

BVerfG sieht keinen Anlass für den Erlass einer einstweiligen Anordnung

Ungeachtet der Frage, ob die jeweiligen Anträge in der Hauptsache unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind, enthält das jeweilige Vorbringen der Antrag­stel­lenden keine Gesichtspunkte, die bei der vorzunehmenden Folgenabwägung in Abweichung zum Beschluss des Senats vom 13. März 2025 - 2 BvE 4/25 - die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung überwiegen ließen.

BVerfG: Etwaige Verletzung von Abgeord­ne­ten­rechten wird im Haupt­sa­che­ver­fahren geprüft

Die Entscheidung darüber, inwieweit das Vorbringen der Antrag­stel­lenden zum Ablauf des Gesetz­ge­bungs­ver­fahrens Anhaltspunkte für eine Verletzung ihrer Abgeord­ne­ten­rechte enthält, ist der jeweiligen Hauptsache vorbehalten. Eine speziell gelagerte Ausnah­me­kon­stel­lation, in der eine summarische Prüfung der Erfolgs­aus­sichten bereits im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung angezeigt wäre, liegt nicht vor. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, wonach allein wegen der drohenden Schaffung von irreversiblen Folgen durch die angegriffene Maßnahme eine Berück­sich­tigung der Erfolgs­aus­sichten in der Hauptsache bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes stets geboten wäre. Vielmehr stellt die Frage, ob durch die angegriffene Maßnahme ein endgültiger und nicht wieder­gutz­u­ma­chender Schaden einträte oder nur unter ganz erheblichen Schwierigkeiten wieder­aus­räumbare vollendete Tatsachen geschaffen würden, einen der Gesichtspunkte dar, welcher im Rahmen der umfassenden – aber ohne Rücksicht auf die Erfolgs­aus­sichten in der Hauptsache vorzunehmenden – Folgenabwägung zu berücksichtigen ist.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/pt)

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