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Dokument-Nr. 34900

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Beschluss13.03.2025Bundesverfassungsgericht2 BvE 4/25
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Bundesverfassungsgericht Beschluss13.03.2025

Erfolglose Eilanträge gegen die Gestaltung des Gesetz­ge­bungs­ver­fahrens zur Änderung des GrundgesetzesFraktionslose Abgeordnete Cotar scheitert mit ihren Anträgen in Karlsruhe

Der Zweite Senat des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts hat Eilanträge einer fraktionslosen Abgeordneten abgelehnt, mit denen sie sich im Wesentlichen gegen die Anberaumung und Durchführung der Sondersitzungen des 20. Deutschen Bundestages am 13. und 18. März 2025 wendet, in denen über mögliche Grund­ge­set­z­än­de­rungen beraten werden soll.

Ungeachtet der Frage, ob der Antrag in der Hauptsache unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, ist eine einstweilige Anordnung schon deshalb nicht zu erlassen, weil jedenfalls die vorzunehmende Folgenabwägung ergibt, dass die für einen Erlass sprechenden Gründe nicht überwiegen.

Abgeord­ne­ten­rechte wären unwie­der­bringlich verloren

Erginge eine einstweilige Anordnung und hätte die Hauptsache keinen Erfolg, käme es zu einem erheblichen Eingriff in die Autonomie des Parlaments, wovon im einstweiligen Rechts­schutz­ver­fahren grundsätzlich abzusehen ist. Zudem würde dies voraussichtlich endgültig die Beschluss­fassung des alten Bundestages verhindern, da diesem nur ein begrenzter Zeitraum bis zur Konstituierung des 21. Deutschen Bundestages zur Verfügung steht. Abgeordnete des alten Bundestages würden ihr Recht auf Beschluss­fassung unwie­der­bringlich verlieren.

Erginge die einstweilige Anordnung nicht und hätte die Hauptsache Erfolg, wäre der Antragstellerin – und möglicherweise auch weiteren Abgeordneten – unwie­der­bringlich die Möglichkeit genommen, bei den Beratungen und der Beschluss­fassung ihre Mitwir­kungs­rechte im verfas­sungs­rechtlich garantierten Umfang wahrzunehmen.

In beiden Fällen wären somit Abgeord­ne­ten­rechte irreversibel verletzt. Der Eingriff in die Verfah­rens­au­tonomie des Parlaments hätte aber besonderes Gewicht, weil die Gefahr besteht, dass die Beschluss­fassung über die eingebrachte Gesetzesvorlage wegen des Grundsatzes der Diskontinuität endgültig unmöglich wird.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/pt)

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