06.06.2025
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
06.06.2025 
Sie sehen das Schild des Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

Dokument-Nr. 35111

Sie sehen das Schild des Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.
Drucken
Beschluss12.05.2025Bundesverfassungsgericht2 BvE 6/25; 2 BvE 9/25
ergänzende Informationen

Bundesverfassungsgericht Beschluss12.05.2025

Partei BSW scheitert mit Klagen zum WahlrechtUnzulässige Organklagen des BSW zur Ausgestaltung des Wahlrechts

Mit zwei Beschlüssen hat der Zweite Senat des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zwei Organklagen der Partei Bündnis Sahra Wagenknecht – Vernunft und Gerechtigkeit (BSW) verworfen.

Die Partei BSW machte in beiden Verfahren eine Verletzung ihres Rechts auf Chancen­gleichheit geltend. Der Bundestag habe es zum einen zu Unrecht unterlassen, einen Rechtsbehelf einzuführen, mithilfe dessen bei einem knappen Unterschreiten der Fünf-Prozent-Hürde und geltend gemachten Zweifeln an der Richtigkeit dieses Ergebnisses eine umgehende Neuauszählung der Stimmen verlangt werden kann. Er sei zum anderen verpflichtet gewesen, im Bundes­wahl­gesetz eine andere als die bestehende Regelung der Reihenfolge der Parteien auf den Stimmzetteln vorzusehen.

Die Organklagen blieben ohne Erfolg; sie sind unzulässig. Die Antragstellerin hat die Möglichkeit einer Verletzung ihres Rechts auf Chancen­gleichheit nicht hinreichend substantiiert begründet.

Die im Verfahren 2 BvE 6/25 gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die darauf zielten, eine Neuauszählung der abgegebenen Stimmen zum 21. Deutschen Bundestag wegen vermeintlicher Auszäh­lungs­fehler noch vor der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses zu erreichen, hat das Bundes­ver­fas­sungs­gericht bereits mit Beschluss vom 13. März 2025 abgelehnt.

Sachverhalt

Die Antragstellerin ist eine Partei, die im Januar 2024 gegründet wurde. Zehn Abgeordnete des 20. Deutschen Bundestages, die zuvor Mitglieder der Partei Die Linke waren, sind seit diesem Zeitpunkt Mitglieder der Antragstellerin. Im Jahr 2024 trat die Antragstellerin zur Europawahl sowie zu drei Landtagswahlen an und errang jeweils mehr als 5 Prozent der gültigen Listen­wahl­stimmen. Bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag erhielt sie nach dem in der Wahlnacht von der Bundes­wahl­leiterin bekannt­ge­gebenen vorläufigen Ergebnis 4,97 % der gültigen Zweitstimmen; nach dem endgültigen Ergebnis erreichte sie 4,981 % der gültigen Zweitstimmen und nahm daher nicht an der Sitzverteilung teil.

Die Antragstellerin hat im März 2025 zwei Organklagen erhoben (2 BvE 6/25 und 2 BvE 9/25), da sie sich in ihrem Recht auf Chancen­gleichheit verletzt sieht. In dem Verfahren 2 BvE 6/25 macht sie insbesondere geltend, der Bundestag habe es zu Unrecht unterlassen, einen Rechtsbehelf einzuführen, mithilfe dessen bei einem knappen Unterschreiten der Fünf-Prozent-Hürde und geltend gemachten Zweifeln an der Richtigkeit dieses Ergebnisses eine umgehende Neuauszählung der Stimmen verlangt werden kann. In dem Organ­streit­ver­fahren 2 BvE 9/25 vertritt die Antragstellerin die Auffassung, der Bundestag sei verpflichtet gewesen, im Bundes­wahl­gesetz eine andere als die bestehende Regelung der Reihenfolge der Parteien auf den Stimmzetteln vorzusehen.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

Die Organklagen sind unzulässig.

1. Soweit die Antragstellerin sich gegen das Unterlassen der Einführung eines Rechtsbehelfs wendet, mithilfe dessen eine Neuauszählung der Stimmen verlangt werden kann, ist sie nicht antragsbefugt, weil sie eine Verletzung ihrer Rechte durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners nicht hinreichend darlegt.

a) Wird ein gesetz­ge­be­risches Unterlassen im Wahlrecht gerügt, bedarf es einer Ausein­an­der­setzung mit dem Umstand, dass Art. 38 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Grundgesetz lediglich die Grundzüge für das Wahlsystem vorgibt und daher eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Vornahme einer bestimmten Wahlrecht­s­än­derung regelmäßig nicht in Betracht kommt. Demgemäß ist aufzuzeigen, dass der weite Gestal­tungs­spielraum des Gesetzgebers von Verfassungs wegen auf die begehrte Geset­ze­s­än­derung verengt ist.

b) Nach diesen Maßstäben genügt der Vortrag der Antragstellerin zur Darlegung einer Verletzung ihres Rechts auf Chancen­gleichheit nicht.

Sie behauptet lediglich, es liege ein sogenanntes qualifiziertes Unterlassen des Gesetzgebers vor. Dass der Bundestag konkrete Geset­zes­vorlagen zur Ermittlung des Wahlergebnisses nicht beraten oder abgelehnt habe, wird von der Antragstellerin indes nicht vorgetragen. Dies ist auch nicht ersichtlich. Woraus sich sonst eine konkrete Handlungs­pflicht des Gesetzgebers ergeben soll, das bestehende Verfahren zur Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses zu ändern und um einen (kurzfristigen) Nachzäh­lungs­an­spruch zu erweitern, erläutert die Antragstellerin ebenfalls nicht.

c) Die Befassung mit dem weiteren Vorbringen der Antragstellerin zu Fehlern bei der Stimmauszählung bleibt dem Wahleinspruchs- und Wahlprü­fungs­ver­fahren vorbehalten. Soweit die Antragstellerin vorbringt, dies nehme zu viel Zeit in Anspruch, hat das Bundes­ver­fas­sungs­gericht die Erhebung einer Wahlprü­fungs­be­schwerde in seiner Rechtsprechung nicht ausgeschlossen, wenn über einen Wahleinspruch durch den Deutschen Bundestag nicht in angemessener Frist entschieden wird und dadurch die Gefahr besteht, dass das Wahlprü­fungs­be­schwer­de­ver­fahren nicht mehr zeit- oder sachgerecht durchgeführt werden könnte.

2. Soweit die Antragstellerin die Stimm­zet­tel­ge­staltung beanstandet, ist ihr Vortrag ebenfalls nicht hinreichend substantiiert.

Die Ausführungen der Antragstellerin können schon deshalb eine Rechts­ver­letzung nicht begründen, weil sie an der – von der Antragstellerin zunächst zwar zutreffend wiedergegebenen, sodann jedoch von ihr ausgeblendeten – geltenden Rechtslage vorbeigehen. Ihre Annahme, sie sei mit allen Parteien, die bei der letzten Bundestagswahl angetreten, aber unter der Fünf-Prozent-Hürde geblieben seien, gleichbehandelt worden, weil sich deren Reihenfolge nur nach dem Alphabet richte, ist sachlich unzutreffend. Nach § 30 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Bundes­wahl­gesetz (BWahlG) richtet sich die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien nach der Zahl der Zweitstimmen, die sie bei der letzten Bundestagswahl im Land erreicht haben. Nur die übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien an.

Vor diesem Hintergrund bleibt das Vorbringen der Antragstellerin, es liege eine ungerecht­fertigte Gleich­be­handlung vor, unverständlich. Die Antragstellerin verlangt auch nicht etwa, dass alle Parteien, die nicht im Bundestag vertreten sind, alphabetisch gereiht werden. Vielmehr vertritt sie die Auffassung, § 30 Abs. 3 BWahlG müsse eine Reihung vorsehen, die sie besser stellt als die von ihr zum Vergleich herangezogenen Parteien.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss35111

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI