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16.10.2026 

Dokument-Nr. 36315

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Beschluss14.10.2026Bundesverfassungsgericht2 BvE 5/26
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Bundesverfassungsgericht Beschluss14.10.2026

Wirtschafts­mi­nisterin Reiche muss Instergram-Video mit Antisemitismus-Vorwurf gegen die Partei DIE LINKE löschenDIE LINKE ist mit Eilantrang vor dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht erfolgreich

Mit Beschluss hat der Zweite Senat des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts im Wege der einstweiligen Anordnung der Bundes­mi­nisterin für Wirtschaft und Energie aufgegeben, ein am 24. September 2026 auf dem Instagram-Profil des von ihr geführten Bundes­mi­nis­teriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) veröf­fent­lichtes Video („Reel“) bis zu einer Entscheidung über das Organ­streit­ver­fahren in der Hauptsache, längstens für die Dauer von sechs Monaten, zu entfernen.

Die Bundes­mi­nisterin äußerte sich in dem streit­ge­gen­ständ­lichen Reel wie folgt:

„Und dass sich jetzt eine Partei anschickt, hier in Berlin, sich nicht schämt, über Enteignung nicht nur zu sprechen, sondern ins Programm zu schreiben, die Antisemitismus offen lebt, die den Juden in dieser Stadt Angst macht, jüdisches Leben bekämpft, die die organisierte Kriminalität fröhlich auf Wahlpartys begrüßt, ist nicht nur gefährlich für die Hauptstadt, ist gefährlich für den Inves­ti­ti­o­ns­s­tandort Deutschland, weil wir Kapital brauchen und nicht abschrecken dürfen, weil wir internationale Investoren brauchen und sie nicht abschrecken dürfen. Und weil wir nicht an die Grundfesten unserer sozialen Marktwirtschaft, nämlich den Schutz von Privateigentum, rütteln dürfen.“

Die Partei DIE LINKE sieht sich durch die Veröf­fent­lichung dieses Reels in ihrem Recht auf Chancen­gleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt und erhob Organklage gegen die Bundes­mi­nisterin. Der gleichzeitig gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, der Antragsgegnerin aufzugeben, das Reel von dem Instagram-Kanal des BMWE einstweilen zu entfernen, hat Erfolg.

Im Rahmen der durch­zu­füh­renden Folgenabwägung überwiegen die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe.

Erginge die einstweilige Anordnung nicht und verbliebe das streit­ge­gen­ständliche Reel auf dem Instagram-Profil des von der Antragsgegnerin geführten Ministeriums, hätte ein Organstreit aber später Erfolg, drohte der Antragstellerin durch die fortwährende Verbreitung der in dem Reel geäußerten – schwerwiegenden – negativen Zuschreibungen ein schwerer, irreparabler Nachteil mit Blick auf ihr Recht auf gleich­be­rechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der aktuell laufenden Gespräche zur Regie­rungs­bildung in Berlin unter möglicher Beteiligung des Landesverbandes der Antragstellerin.

Erginge demgegenüber die einstweilige Anordnung und erwiese sich ein Organ­streit­ver­fahren später als unbegründet, so wäre die Antragsgegnerin an einer Wiederholung der streit­ge­gen­ständ­lichen Äußerungen nach Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache nicht gehindert.

Zudem bliebe es der Antragsgegnerin unbenommen, sich während des laufenden Verfahrens und unabhängig von dem Ausgang der Hauptsache als Partei­po­li­tikerin oder Privatperson im Rahmen der Meinungs­freiheit zu äußern. Auch wäre sie nicht daran gehindert, „regie­rung­s­amtlich“ unter Wahrung der verfas­sungs­recht­lichen Anforderungen und unter Verzicht auf die in dem streit­ge­gen­ständ­lichen Reel erfolgten Zuschreibungen und Bewertungen der Antragstellerin sachbezogen auf aktuelle oder sich abzeichnende Gefahren für den Wirtschafts- und Inves­ti­ti­o­ns­s­tandort Deutschland hinzuweisen, die nach ihrer Einschätzung im Hinblick auf die in dem Reel adressierten Sachthemen – Sozialisierung von Grund und Boden („Enteignung“), Umgang mit Antisemitismus und organisierter Kriminalität – bestehen.

Im Rahmen der gebotenen Folgenabwägung fällt – ohne, dass damit eine Aussage zur Frage der Verfas­sungs­mä­ßigkeit der streitigen Äußerungen verbunden wäre, deren Klärung dem Haupt­sa­che­ver­fahren vorbehalten bleibt – zugunsten der Antragstellerin und somit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ausschlaggebend ins Gewicht, dass es der Antragsgegnerin möglich und zumutbar ist, ihr kommunikatives Anliegen bis zum Abschluss des Haupt­sa­che­ver­fahrens in der dargestellten sachbezogenen Form zu verfolgen.

Die Entscheidung ist mit 6:2 Stimmen ergangen.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/pt)

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