14.11.2024
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Dokument-Nr. 898

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Bundesverfassungsgericht Beschluss23.08.2005

Bundestagswahl 2005: Bundes­ver­fas­sungs­gericht verwirft Klage der "Familien-Partei" und der ÖDPKlage der FAMILIEN-PARTEI DEUTSCHLANDS und der Ökologisch-Demokratischen Partei (ödp) gegen Bundes­tags­auf­lösung und Unter­schrif­ten­quorum ohne Erfolg

Die Organklage der FAMILIEN-PARTEI DEUTSCHLANDS (unter Beitritt der ödp), die sich gegen die Entscheidung des Bundes­prä­si­denten, den 15. Deutschen Bundestag aufzulösen, sowie gegen Bestimmungen des Bundes­wahl­ge­setzes über die Beibringung von Unter­stüt­zungs­un­ter­schriften richtet, ist vom Zweiten Senat des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts als unzulässig verworfen worden.

Durch eine etwaige verfas­sungs­widrige Auflösung des Parlaments könne die Antragstellerin nicht in eigenen Rechten verletzt werden, denn Art. 68 GG diene nicht dem Schutz der im Parlament nicht vertretenen Parteien, sondern sei darauf angelegt, zu politischer Stabilität im Verhältnis von Bundeskanzler und Bundestag beizutragen. Durch die Norm sei nicht bezweckt, den im Deutschen Bundestag nicht vertretenen Parteien eine hinreichend lange Wahlvor­be­rei­tungszeit zu gewährleisten. Daher sei die Antragstellerin insoweit nicht antragsbefugt.

Soweit sich die Antragstellerin gegen das im Bundes­wahl­gesetz festgelegte Erfordernis einer bestimmten Anzahl von Unter­stüt­zungs­un­ter­schriften und das Fehlen von Ausnah­me­tat­be­ständen im Falle des vorzeitigen Endes der Wahlperiode wendet, sei der Antrag nicht innerhalb der für Organklagen geltenden Sechs­mo­natsfrist erhoben worden und daher verfristet. Die maßgeblichen Regelungen des Gesetzes seien in der gegenwärtig geltenden Fassung bereits vor Jahren verkündet worden.

Quelle: Bericht der ra-online Redaktion vom 24.08.2005; Pressemitteilung des BVerfG vom 23.08.2005

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