Dokument-Nr. 4030
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Bundesverfassungsgericht Beschluss29.03.2007
BVerfG lehnt Eilantrag der Linksfraktion gegen Tornado-Einsatz abFür eine einstweilige Anordnung ist kein Raum - In der Hauptsache kann rechtzeitig entschieden werden
Das Bundesverfassungsgericht hat den Eilantrag gegen den Einsatz von Tornados der Bundeswehr in Afghanistan abgelehnt. Begründung: In der Hauptsache könne noch rechtzeitig entschieden werden. Daher sei für eine einstweilige Anordnung kein Raum. Bereits am 12. März 2007 lehnte das Gericht einen Antrag zweier Politiker aus formalen Gründen ab. Sie waren für das Organstreitverfahren nicht antragsberechtigt.
Am 9. März 2007 stimmte der Deutsche Bundestag dem Antrag der Bundesregierung zur Entsendung von Aufklärungsflugzeugen des Typs Tornado nach Afghanistan zu. Hiergegen richtet sich die Organklage der Fraktion der PDS/Die Linke, verbunden mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung des Vollzuges der Truppenentsendung nach Afghanistan.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat den Eilantrag mit Beschluss vom 29. März 2007 abgelehnt. Es sei nicht ersichtlich, dass im Hinblick auf das in den Hauptsacheanträgen als verletzt gerügte parlamentarische Beteiligungsrecht aus Art. 59 Abs. 2 GG ein irreversibler Nachteil drohe, wenn der Vollzug des Beschlusses des Deutschen Bundestags vom 9. März 2007 nicht vorläufig durch das Bundesverfassungsgericht ausgesetzt wird. Die Antragstellerin habe nicht dargetan, aus welchen Gründen der bis zur Entscheidung des Senats in der Hauptsache verstreichende Zeitraum den von ihr für verfassungswidrig gehaltenen Zustand entscheidend verfestigen würde. Zugleich hat das Bundesverfassungsgericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung über den Hauptsacheantrag für den 18. April 2007 festgesetzt.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Für eine einstweilige Anordnung ist kein Raum, wenn das Bundesverfassungsgericht die Hauptsache so rechtzeitig zu entscheiden vermag, dass durch diese Entscheidung die schweren Nachteile, denen die einstweilige Anordnung entgegenwirken soll, vermieden werden können.
So liegt es hier: Sofern die beschlossene Entsendung der Tornados zu der geltend gemachten und als verfassungswidrig gerügten Fortentwicklung des Vertrags beitrüge, wäre diese Vertragsfortbildung jedenfalls nicht irreversibel. Sollte im Hauptsacheverfahren eine Verletzung des Deutschen Bundestags in seinem Recht aus Artikel 59 Abs. 2 GG festgestellt werden, wäre damit eine verfassungsrechtliche Pflicht der Antragsgegnerin verbunden, einer solchen unzulässigen Fortentwicklung des NATO-Vertrags entgegenzuwirken. Die Antragstellerin hat nicht dargetan, aus welchen Gründen der bis zur Entscheidung des Senats in der Hauptsache verstreichende Zeitraum den von ihr für verfassungswidrig gehaltenen Zustand entscheidend verfestigen würde.
Siehe auch:
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 36/2007 des BVerfG vom 30. März 2007
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