15.11.2024
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Dokument-Nr. 4030

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Bundesverfassungsgericht Beschluss29.03.2007

BVerfG lehnt Eilantrag der Linksfraktion gegen Tornado-Einsatz abFür eine einstweilige Anordnung ist kein Raum - In der Hauptsache kann rechtzeitig entschieden werden

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat den Eilantrag gegen den Einsatz von Tornados der Bundeswehr in Afghanistan abgelehnt. Begründung: In der Hauptsache könne noch rechtzeitig entschieden werden. Daher sei für eine einstweilige Anordnung kein Raum. Bereits am 12. März 2007 lehnte das Gericht einen Antrag zweier Politiker aus formalen Gründen ab. Sie waren für das Organ­streit­ver­fahren nicht antrags­be­rechtigt.

Am 9. März 2007 stimmte der Deutsche Bundestag dem Antrag der Bundesregierung zur Entsendung von Aufklä­rungs­flug­zeugen des Typs Tornado nach Afghanistan zu. Hiergegen richtet sich die Organklage der Fraktion der PDS/Die Linke, verbunden mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung des Vollzuges der Truppen­ent­sendung nach Afghanistan.

Der Zweite Senat des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts hat den Eilantrag mit Beschluss vom 29. März 2007 abgelehnt. Es sei nicht ersichtlich, dass im Hinblick auf das in den Haupt­sa­chean­trägen als verletzt gerügte parla­men­ta­rische Betei­li­gungsrecht aus Art. 59 Abs. 2 GG ein irreversibler Nachteil drohe, wenn der Vollzug des Beschlusses des Deutschen Bundestags vom 9. März 2007 nicht vorläufig durch das Bundes­ver­fas­sungs­gericht ausgesetzt wird. Die Antragstellerin habe nicht dargetan, aus welchen Gründen der bis zur Entscheidung des Senats in der Hauptsache verstreichende Zeitraum den von ihr für verfas­sungs­widrig gehaltenen Zustand entscheidend verfestigen würde. Zugleich hat das Bundes­ver­fas­sungs­gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung über den Haupt­sa­cheantrag für den 18. April 2007 festgesetzt.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Für eine einstweilige Anordnung ist kein Raum, wenn das Bundes­ver­fas­sungs­gericht die Hauptsache so rechtzeitig zu entscheiden vermag, dass durch diese Entscheidung die schweren Nachteile, denen die einstweilige Anordnung entgegenwirken soll, vermieden werden können.

So liegt es hier: Sofern die beschlossene Entsendung der Tornados zu der geltend gemachten und als verfas­sungs­widrig gerügten Fortentwicklung des Vertrags beitrüge, wäre diese Vertrags­fort­bildung jedenfalls nicht irreversibel. Sollte im Haupt­sa­che­ver­fahren eine Verletzung des Deutschen Bundestags in seinem Recht aus Artikel 59 Abs. 2 GG festgestellt werden, wäre damit eine verfas­sungs­rechtliche Pflicht der Antragsgegnerin verbunden, einer solchen unzulässigen Fortentwicklung des NATO-Vertrags entge­gen­zu­wirken. Die Antragstellerin hat nicht dargetan, aus welchen Gründen der bis zur Entscheidung des Senats in der Hauptsache verstreichende Zeitraum den von ihr für verfas­sungs­widrig gehaltenen Zustand entscheidend verfestigen würde.

Siehe auch:

Bundes­ver­fas­sungs­gericht lehnt Eilantrag gegen Tornado-Einsatz ab (Bundes­ver­fas­sungs­gericht, Beschluss v. 12.03.2007 - 2 BvE 1/07 -)

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 36/2007 des BVerfG vom 30. März 2007

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