14.11.2024
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Dokument-Nr. 3933

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Bundesverfassungsgericht Beschluss12.03.2007

Bundes­ver­fas­sungs­gericht lehnt Eilantrag gegen Tornado-Einsatz abAntrag aus formalen Gründen abgelehnt

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat den Eilantrag des CSU-Abgeordneten Peter Gauweiler und des früheren Vertei­di­gungs­staats­se­kretär Willy Wimmer (CDU) gegen die Entsendung von sechs Aufklä­rung­s­tornados nach Afghanistan aus formalen Gründen abgewiesen. Sie seien für einen Organstreit nicht antrags­be­rechtigt. Das Organ­streit­ver­fahren diene dem Schutz der Rechte der Staatsorgane im Verhältnis zueinander, nicht einer allgemeinen Verfas­sungs­aufsicht, führte das Bundes­ver­fas­sungs­gericht aus.

Am 9. März 2007 stimmte der Deutsche Bundestag dem Antrag der Bundesregierung zur Entsendung von Aufklä­rungs­flug­zeugen des Typs Tornado nach Afghanistan zu. Hiergegen richtet sich die Organklage zweier Bundes­tags­ab­ge­ordneter, verbunden mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Zweite Senat des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts hat den Eilantrag mit Beschluss vom heutigen Tage abgelehnt. Für eine einstweilige Anordnung ist kein Raum, da die in der Hauptsache gestellten Anträge unzulässig sind. Soweit die Antragsteller mit ihrer Klage Rechte des Bundestages geltend machen, sind sie hierzu nicht befugt. Soweit sie die Verletzung eigener Rechte rügen, haben sie eine Verletzung oder Gefährdung ihrer Statusrechte als Abgeordnete nicht dargetan.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Soweit die Antragsteller geltend machen, die Bundesregierung habe Rechte des Bundestages aus Art. 59 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 2 GG verletzt, indem sie es unterlassen habe, einem „das Zustim­mungs­gesetz zum NATO-Vertrag überschrei­tenden stillen Bedeu­tungs­wandel von Art. 1 NATO-Vertrag entge­gen­zu­wirken“, und sich „aktiv an diesem Bedeu­tungs­wandel beteiligt“ habe, setzt die Zulässigkeit des Antrags voraus, dass die Antragsteller befugt sind, Rechte des Bundestages im Wege der Prozess­stand­schaft geltend zu machen. Nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts ist der einzelne Abgeordnete aber nicht befugt, solche Rechte im Organstreit als Prozess­stand­schafter geltend zu machen.

Soweit die Antragsteller eine Verletzung eigener Rechte durch Maßnahmen oder Unterlassungen der Bundesregierung geltend machen, fehlt es bereits an der schlüssigen Darlegung eines die Antragsteller und die Bundesregierung umschließenden Verfas­sungs­rechts­ver­hält­nisses. Der Vortrag der Antragsteller, die Bundesregierung verletze sie in ihren Rechten, indem sie an einer Änderung des NATO-Vertrages ohne formelle, gemäß Art. 59 Abs. 2 GG einen Geset­zes­be­schluss des Bundestages erfordernde Vertrag­s­än­derung mitwirke, ist nicht geeignet, ein derartiges Rechts­ver­hältnis darzulegen. Die Frage nach dem verfas­sungs­recht­lichen Erfordernis eines Zustim­mungs­ge­setzes nach Art. 59 Abs. 2 GG betrifft die Abgrenzung der Kompetenzen von Bundestag und Bundesregierung und berührt nicht den Status des einzelnen Abgeordneten.

Mit ihrer Rüge, der Bundestag habe durch seinen Beschluss vom 9. März 2007 über den Antrag der Bundesregierung einen Militäreinsatz ermöglicht, der nur nach Änderung des NATO-Vertrages unter parla­men­ta­rischer Beteiligung in Form eines Zustim­mungs­ge­setzes hätte ermöglicht werden dürfen, haben die Antragsteller eine mögliche Verletzung oder Gefährdung eigener Statusrechte ebenfalls nicht dargetan. Der Status der Antragsteller wird nicht von der Frage berührt, ob ein Beschluss des Bundestages rechtswirksam ist oder nicht. Das Organ­streit­ver­fahren dient dem Schutz der Rechte der Staatsorgane im Verhältnis zueinander, nicht einer allgemeinen Verfas­sungs­aufsicht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 29/2007 des Bundesverfassungsgerichts vom 12.03.2007

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