18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Teil der Glaskuppel und einen Turm des Reichstagsgebäudes in Berlin.

Dokument-Nr. 33088

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Bundesverfassungsgericht Beschluss05.07.2023

Wahlprü­fungs­be­schwerde: Beitritt des Deutschen Bundestages unzulässigAbleh­nungs­gesuch gegen Richter Müller gegenstandslos

Das Bundes­verfassungs­gericht hat den Beitritt des Deutschen Bundestages zum Wahlprüfungs­beschwerde­verfahren der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag betreffend das Wahlgeschehen im Land Berlin anlässlich der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 für unzulässig und den damit verbundenen Befan­gen­heits­antrag gegen Richter Müller für gegenstandslos erklärt.

Mit ihrer Wahlprüfungsbeschwerde wendet sich die CDU/CSU-Fraktion gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 10. November 2022, mit dem die Bundestagswahl am 26. September 2021 in 431 Wahlbezirken des Landes Berlin für ungültig erklärt wurde und die behandelten Wahleinsprüche im Übrigen zurückgewiesen oder verworfen wurden. Die mündliche Verhandlung findet am 18. und 19. Juli 2023 statt. In diesem Verfahren hatte der Deutsche Bundestag erklärt, dem Verfahren beizutreten, und den Richter des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts Müller wegen Befangenheit abzulehnen.

Beitritt des Deutschen Bundestages unzulässig

Der Beitritt des Deutschen Bundestages ist unzulässig. Es fehlt an einer gesetzlichen Regelung des Beitritts im Wahlprü­fungs­be­schwer­de­ver­fahren gemäß § 48 Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts­gesetz (BVerfGG). Eine analoge Anwendung sonstiger Beitritts­re­ge­lungen des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts­ge­setzes kommt wegen des Fehlens sowohl einer unbeab­sich­tigten Regelungslücke als auch vergleichbarer Tatbestände nicht in Betracht. Es ist auch aus verfas­sungs­recht­lichen Gründen nicht angezeigt, einen Beitritt im Wahlprü­fungs­be­schwer­de­ver­fahren zuzulassen, da es an einem dahingehenden offenkundigen Bedürfnis fehlt. Gegenstand der Wahlprü­fungs­be­schwerde ist die objektive Überprüfung der Entscheidung des Bundestages. Daher entsteht keine kontra­dik­to­rische Verfah­rens­si­tuation, in der dem Urheber der angegriffenen Entscheidung die Möglichkeit einzuräumen wäre, diese als Verfah­rens­be­tei­ligter zu verteidigen.

Keine Entscheidung über Befan­gen­heits­antrag gegen Richter Müller

Mangels zulässigen Beitritts und weil eine Entscheidung über die Besorgnis der Befangenheit eines Richters von Amts wegen nicht zulässig ist, war eine solche Entscheidung mit Blick auf Richter Müller nicht veranlasst. Als Urheber des angegriffenen Beschlusses vom 10. November 2022 ist und bleibt der Deutsche Bundestag jedoch an dem Verfahren beteiligt.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)

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