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07.09.2025 
Sie sehen eine junge Frau die eilig ihr Smartphone bedient.

Dokument-Nr. 35364

Sie sehen eine junge Frau die eilig ihr Smartphone bedient.
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Beschluss09.07.2025Bundesverfassungsgericht1 BvR 975/25
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Bundesverfassungsgericht Beschluss09.07.2025

Beschlagnahme eines Smartphones wegen der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gemäß § 201 StGB wohl nicht rechtmäßigVerfas­sungs­be­schwerde gegen Beschlagnahme des Smartphones ist allerdings unzulässig, da zuvor eine Gehörsrüge hätte erhoben werden müssen

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts hat eine Verfas­sungs­be­schwerde nicht zur Entscheidung angenommen, deren Gegenstand eine ermitt­lungs­rich­terliche Beschlagnahme sowie die dazu ergangene Beschwer­de­ent­scheidung sind.

Die Beschwer­de­führerin geriet in eine Verkehr­s­kon­trolle durch mehrere Polizeibeamte, in deren Verlauf einer der Polizeibeamten seine Bodycam aktivierte. Die Beschwer­de­führerin begann ebenfalls, mit ihrem Smartphone ein Video von der Kontroll­si­tuation aufzunehmen. Im weiteren Verlauf beschlagnahmten die Polizeibeamten auf telefonische Anordnung der Staats­an­walt­schaft ihr Smartphone wegen des Verdachts einer Strafbarkeit der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gemäß § 201 Strafgesetzbuch (StGB).

Die Verfas­sungs­be­schwerde ist unzulässig. Die Beschwer­de­führerin hat den Rechtsweg nicht erschöpft, da sie eine Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, ohne zuvor eine Gehörsrüge angebracht zu haben. Es kann daher offenbleiben, ob sich die Beschlag­nah­me­a­n­ordnung und die Entscheidung über die Beschwerde in der Sache noch als verfas­sungsgemäß erweisen, auch wenn diese verfas­sungs­recht­lichen Bedenken begegnen.

So unterliegt bereits die Annahme der Fachgerichte, dass in der vorliegenden Konstellation einer Verkehr­s­kon­trolle durch Polizeibeamte im öffentlichen Straßenraum mit Bodycam­auf­zeichnung ein Anfangsverdacht einer Straftat nach § 201 Abs. 1 StGB vorliege, zumindest gewissen Zweifeln. Auch das staatliche Interesse an der andauernden Beschlagnahme des Smartphones selbst ist jedenfalls vorliegend als nicht besonders hoch zu bewerten. Denn schon abstrakt weist § 201 Abs. 1 StGB eine nicht besonders hohe Strafdrohung auf. Es liegen auch bereits erhebliche Beweismittel zum Tatnachweis vor, sodass die Beweisbedeutung des Smartphones als Tatmittel und auch des auf dem Smartphone gespeicherten Videos selbst nicht besonders hoch ist.

Den Aspekten, die das staatliche Interesse an einer über drei Monate andauernden Beschlagnahme des Smartphones als schwach erscheinen lassen, stehen hier durchaus gewichtige private Interessen der Beschwer­de­führerin aus dem Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung und Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz gegenüber.

Zumindest in der vorliegenden Konstellation einer prognostisch nur geringen Beweisbedeutung auf dem Endgerät gespeicherter Daten und des hier nur geringen Gewichts der vorgeworfenen Straftat, in der die Beschwer­de­führerin sich nach den Gründen der angegriffenen Entscheidungen jedenfalls bereiterklärt hat, die PIN für ihr Smartphone herauszugeben, bestehen in einer Zusammenschau verfas­sungs­rechtliche Zweifel an dessen andauernder Beschlagnahme.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/pt)

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