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Dokument-Nr. 35310

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Beschluss28.05.2025Bundesverfassungsgericht1 BvR 825/25
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Bundesverfassungsgericht Beschluss28.05.2025

Russische Bank scheitert vor Bundes­ver­fas­sungs­gericht mit Ausnah­me­re­gelung für Gerichts­kos­ten­zu­schussUnzulässige Verfas­sungs­be­schwerde einer russischen Bank gegen die Abhängigmachung der Klagezustellung von der Zahlung der Gebühr

Eine russische Bank rügte erfolglos vor dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht eine Verletzung des Willkürverbots durch deutsche Gerichte (Landgericht und Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main). Diese hatten die Zustellung einer Klage der Bank von der Zahlung des Gerichts­kos­ten­vor­schusses abhängig ge-macht, anstatt hiervon ausnahmsweise abzusehen. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht nahm die Verfas­sungs­be­schwerde der Bank gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung an, weil sie unzulässig ist.

Die Beschwer­de­führerin, eine Bank mit Sitz in der Russischen Föderation, die sich mehrheitlich im russischen Staatsbesitz befindet, wendet sich mit ihrer Verfas­sungs­be­schwerde gegen Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlan­des­ge­richts, die die Zustellung einer von ihr eingereichten aktien­recht­lichen Anfech­tungsklage von der Zahlung der angeforderten Verfah­rens­gebühr abhängig machten. Sie macht geltend, infolge der Sanktionen der Europäischen Union wegen des Ukraine-Kriegs sei sie aus dem SWIFT-Zahlungssystem ausgeschlossen und objektiv daran gehindert, den Gerichts­kos­ten­vor­schuss zu überweisen. Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts hat die Verfas­sungs­be­schwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Beschwer­de­führerin rügt im Wesentlichen eine Verletzung des Willkürverbots wegen der Nichtanwendung der Ausnah­me­vor­schrift des § 14 Nr. 3 Buchstabe a Gerichts­kos­ten­gesetz (GKG), nach der – vereinfacht dargestellt – die Zustellung einer Klage auch ohne Zahlung der Kosten erfolgen kann, wenn die beabsichtigte Rechts­ver­folgung nicht aussichtslos erscheint und die alsbaldige Zahlung der Kosten Schwierigkeiten bereiten würde. Sie beruft sich auch auf eine Verletzung ihres Rechts auf Zugang zu den Gerichten.

Die Verfas­sungs­be­schwerde ist unzulässig, da die Möglichkeit einer Grund­rechts­ver­letzung nicht hinreichend dargelegt ist. Sie setzt sich nicht genügend mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts auseinander.

Das Oberlan­des­gericht hat die beabsichtigte Rechts­ver­folgung für aussichtslos gehalten. Die Monatsfrist für die aktien­rechtliche Anfech­tungsklage könne nicht mehr gewahrt werden. Der Antrag nach § 14 Nr. 3 GKG sei erst ein Jahr und einen Monat nach Anforderung der Kosten gestellt worden. Die unterbliebene Zustellung der Klage beruhe deshalb – die Erfolgsaussicht des Antrags im Übrigen unterstellt – auf der nachlässigen Behandlung der Antragstellung durch die Beschwer­de­führerin. Diese Verzögerung hindere eine Rückwirkung der Zustellung gemäß § 167 Zivil­pro­zess­ordnung.

Über diesen Kern der Begründung des Oberlan­des­ge­richts geht die Verfas­sungs­be­schwerde hinweg. Sie macht geltend, im vorliegenden Fall habe die Frist nie zu laufen begonnen, weil die Beschwer­de­führerin durch den Ausschluss aus dem SWIFT-Zahlungssystem objektiv daran gehindert gewesen sei, den Gerichts­kos­ten­vor­schuss zu überweisen. Darauf kommt es jedoch nach der Begründung des Oberlan­des­ge­richts nicht an. Das Oberlan­des­gericht hat auf die verzögerte Stellung des Antrags nach § 14 Nr. 3 GKG abstellt. Ob die Beschwer­de­führerin den Vorschuss überweisen konnte, ist dafür nicht relevant.

Auch die weiteren Rügen der Beschwer­de­führerin greifen nicht durch.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/pt)

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