21.11.2024
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Dokument-Nr. 1067

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Bundesverfassungsgericht Beschluss30.08.2005

Keine Sonder­ver­sorgung ehemaliger Angehöriger der Deutschen Reichsbahn

Ehemalige Angehörige der Deutschen Reichsbahn der DDR haben keinen Anspruch auf zusätzliche Renten­leis­tungen.

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht nahm die Verfas­sungs­be­schwerden von zwei ehemaligen Mitarbeitern der Deutschen Reichsbahn, die sich gegen die Beschränkung des rentenrechtlich zu berück­sich­ti­genden Arbeits­ein­kommens bei der „alten Versorgung“ und den Wegfall des besonderen Steige­rungs­betrags richteten, in Fortführung der Senats­recht­sprechung nicht zur Entscheidung an.

Rechtlicher Hintergrund und Sachverhalt:

Im Alters­si­che­rungs­system der DDR gab es seit 1956 für Angehörige der Deutschen Reichsbahn eine besondere Form der Alters­ver­sorgung, deren Leistungen über die der Sozia­l­pflicht­ver­si­cherung hinausgingen. Durch diese Regelung wurde die ansonsten in der Sozia­l­pflicht­ver­si­cherung der DDR geltende starre Beitrags­be­mes­sungs­grenze von 600 Mark im Monat für die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn im Ergebnis außer Kraft gesetzt.

Nach der Einführung der Freiwilligen Zusatz­ren­ten­ver­si­cherung wurde 1973 die Alters­ver­sorgung der Angehörigen der Deutschen Reichsbahn in die allgemeine Sozia­l­ver­si­cherung einbezogen. Den Beschäftigten blieb die vor 1974 erworbene Anwartschaft auf Alters­ver­sorgung nach der früheren Rechtslage („alte Versorgung“) auch ohne Beitritt zur Freiwilligen Zusatz­ren­ten­ver­si­cherung erhalten. Für Beschäftigte, die die Voraussetzungen für eine „alte Versorgung“ nicht erfüllten, war bei der Renten­be­rechnung ein besonderer Steige­rungs­betrag von 1,5 v. H. anstelle des allgemein üblichen Steige­rungs­betrags von 1, v. H. vorgesehen. Dies wirkte sich bei einem durch­schnitt­lichen Versi­che­rungs­verlauf in einer rund 28 v.H. höheren Rente aus.

Im Zuge der Wieder­ver­ei­nigung wurde die besondere Eisen­bah­ner­ver­sorgung beendet. Erworbene Anwartschaften und Ansprüche wurden in das 6. Buch des Sozial­ge­setzbuchs überführt. Dabei wurde der „alten Versorgung“ insoweit Rechnung getragen, als über die allgemeine Beitrags­be­mes­sungs­grenze von 600 Mark im Monat hinaus ein monatliches Einkommen von 1.250 Mark der Renten­be­rechnung zugrunde gelegt wurde. Der besondere Steige­rungs­betrag blieb dagegen unberück­sichtigt. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat die dagegen gerichteten Verfas­sungs­be­schwerden mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Selbst wenn man die Anwartschaften und Ansprüche aus der „alten Versorgung“ der Angehörigen der Reichsbahn dem Schutz der Eigen­tums­ga­rantie des Art. 14 Abs. 1 GG zuordnet, hat sich der Gesetzgeber bei der Aus– und Umgestaltung renten­recht­licher Positionen aus der DDR im verfas­sungs­recht­lichen Rahmen bewegt. Er war danach nicht gehalten, besondere Versor­gungs­formen im gesamtdeutschen Rechtsraum fortzusetzen. Einem durch die Zusage einer „alten Versorgung“ gewährten Schutz hat er dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass er eine Versicherung von Arbeits­ent­gelten über 600 Mark insoweit ermöglich hat, als sie der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung entsprachen. Verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden ist die so auf ein Monatseinkommen von 1.250 Mark festgelegte Grenze. Die Betroffenen können nicht verlangen, von der Beachtung der Beitrags­be­mes­sungs­grenze freigestellt zu werden. Hinsichtlich des besonderen Steige­rungs­betrags konnte bei den Betroffenen kein verfas­sungs­rechtlich geschütztes Vertrauen entstehen, weil er schon zu DDR-Zeiten lediglich bestimmten Berufsgruppen zugute kam.

Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor: Gegenüber anderen Zusatz- und Sonder­ver­sor­gungs­be­rech­tigten, auf die das Anspruchs- und Anwart­schafts­über­füh­rungs­gesetz Anwendung findet, liegt keine Ungleich­be­handlung vor, da auch dort eine Begrenzung des zu berück­sich­ti­genden Einkommens stattfindet. Zudem hatten Angehörige der Deutschen Reichsbahn als Bestandsrentner an den erheblichen Sonderan­pas­sungen der Renten in den Jahren 1990 und 1991 teilgenommen. Ein Vergleich mit Pensionären und Rentnern der Deutschen Bundesbahn kommt nicht in Betracht, da der Gesetzgeber nicht verpflichtet ist, die Betroffenen so zu behandeln, als hätten sie ihre Erwer­bs­bio­grafie in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt. Die vergleichsweise niedrigeren Durch­schnitts­ver­dienste in der DDR sind rentenrechtlich bereits höher gewertet worden.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 97/2005 des BVerfG v. 11.10.2005

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