15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen das Schild des Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

Dokument-Nr. 12889

Drucken
Urteil17.01.2012Bundesarbeitsgericht3 AZR 805/09
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil07.10.2009, 15 Sa 1129/09
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil17.01.2012

BAG zur betrieblichen Alters­ver­sorgung für Arbeitnehmer der früheren Deutschen ReichsbahnKlage gegen S-Bahn Berlin GmbH auf Zahlung von Betriebsrente erfolglos

Aufgrund der bereits 1974 erfolgten Zuordnung der Versorgung der Eisenbahner zur Sozia­l­pflicht­ver­si­cherung kann kein Anspruch gegen die Deutsche Reichsbahn bzw. deren Nachfolger auf Alters­ver­sorgung geltend gemacht werden. Ansprüche aus einer Tätigkeit bei der Deutschen Reichsbahn können sich nur gegen die gesetzliche Renten­ver­si­cherung richten, soweit sie an Regelungen aus der Zeit der DDR anknüpfen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­a­r­beits­ge­richts hervor.

Rechtsgrundlage der Alters­ver­sorgung der Arbeitnehmer der Deutschen Reichsbahn war seit dem 1. Januar 1974 die Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner (Eisenbahner-Verordnung). Nach deren § 15 sollten die Einzelheiten der Versorgung der Eisenbahner durch einen Rahmen­kol­lek­tiv­vertrag geregelt werden. Dieser Rahmen­kol­lek­tiv­vertrag wurde letztmals am 26. April 1989 überarbeitet und enthielt als Anlage die Versor­gungs­ordnung der Deutschen Reichsbahn. Diese sah vor, anders als die ursprüngliche Anordnung vom 7. Januar 1956 über die Einführung einer Alters­ver­sorgung für Eisenbahner, dass der Anspruch auf Rente nicht gegen die Deutsche Reichsbahn geltend zu machen war, sondern vom Freien Deutschen Gewerk­schaftsbund, dem Träger der Sozia­l­ver­si­cherung in der DDR, abgewickelt wurde. Der Freie Deutsche Gewerk­schaftsbund war auch für die Behandlung von Einsprüchen gegen die Versorgung der Eisenbahner zuständig. Im Zuge der deutschen Einheit bestimmte der Einigungs­vertrag in den die gesetzliche Rentenversicherung betreffenden Vorschriften, dass die §§ 11 bis 15 der Eisenbahner- Verordnung und die zugehörige Versor­gungs­ordnung der Deutschen Reichsbahn bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden waren. Nachfol­ge­re­ge­lungen finden sich im Sechsten Buch des Sozial­ge­setz­buches über die gesetzliche Renten­ver­si­cherung.

Klage in allen Instanzen erfolglos

Die Klage eines Arbeitnehmers, der von der S-Bahn Berlin GmbH als Nachfolgerin der Deutschen Reichsbahn die Zahlung einer Betriebsrente verlangt hat, war vor dem Bundes­a­r­beits­gericht daher ebenso wenig erfolgreich wie in den Vorinstanzen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil12889

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI