23.11.2024
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Dokument-Nr. 12889

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Urteil17.01.2012Bundesarbeitsgericht3 AZR 805/09
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil07.10.2009, 15 Sa 1129/09
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil17.01.2012

BAG zur betrieblichen Alters­ver­sorgung für Arbeitnehmer der früheren Deutschen ReichsbahnKlage gegen S-Bahn Berlin GmbH auf Zahlung von Betriebsrente erfolglos

Aufgrund der bereits 1974 erfolgten Zuordnung der Versorgung der Eisenbahner zur Sozia­l­pflicht­ver­si­cherung kann kein Anspruch gegen die Deutsche Reichsbahn bzw. deren Nachfolger auf Alters­ver­sorgung geltend gemacht werden. Ansprüche aus einer Tätigkeit bei der Deutschen Reichsbahn können sich nur gegen die gesetzliche Renten­ver­si­cherung richten, soweit sie an Regelungen aus der Zeit der DDR anknüpfen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­a­r­beits­ge­richts hervor.

Rechtsgrundlage der Alters­ver­sorgung der Arbeitnehmer der Deutschen Reichsbahn war seit dem 1. Januar 1974 die Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner (Eisenbahner-Verordnung). Nach deren § 15 sollten die Einzelheiten der Versorgung der Eisenbahner durch einen Rahmen­kol­lek­tiv­vertrag geregelt werden. Dieser Rahmen­kol­lek­tiv­vertrag wurde letztmals am 26. April 1989 überarbeitet und enthielt als Anlage die Versor­gungs­ordnung der Deutschen Reichsbahn. Diese sah vor, anders als die ursprüngliche Anordnung vom 7. Januar 1956 über die Einführung einer Alters­ver­sorgung für Eisenbahner, dass der Anspruch auf Rente nicht gegen die Deutsche Reichsbahn geltend zu machen war, sondern vom Freien Deutschen Gewerk­schaftsbund, dem Träger der Sozia­l­ver­si­cherung in der DDR, abgewickelt wurde. Der Freie Deutsche Gewerk­schaftsbund war auch für die Behandlung von Einsprüchen gegen die Versorgung der Eisenbahner zuständig. Im Zuge der deutschen Einheit bestimmte der Einigungs­vertrag in den die gesetzliche Rentenversicherung betreffenden Vorschriften, dass die §§ 11 bis 15 der Eisenbahner- Verordnung und die zugehörige Versor­gungs­ordnung der Deutschen Reichsbahn bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden waren. Nachfol­ge­re­ge­lungen finden sich im Sechsten Buch des Sozial­ge­setz­buches über die gesetzliche Renten­ver­si­cherung.

Klage in allen Instanzen erfolglos

Die Klage eines Arbeitnehmers, der von der S-Bahn Berlin GmbH als Nachfolgerin der Deutschen Reichsbahn die Zahlung einer Betriebsrente verlangt hat, war vor dem Bundes­a­r­beits­gericht daher ebenso wenig erfolgreich wie in den Vorinstanzen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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