18.10.2024
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Bundesverfassungsgericht Beschluss30.12.2012

BVerfG lehnt Entscheidung über Verfas­sungs­ge­mäßheit des biometrischen Reisepasses abAblehnung wegen mangelnder Begründung der Verfas­sungs­be­schwerde

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat eine Entscheidung über die Verfas­sungs­ge­mäßheit des biometrischen Reisepasses abgelehnt, da die Verfas­sungs­be­schwerde keine den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung aufgewiesen hatte.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Schrift­stellerin und ein Rechtsanwalt wendeten sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen den neuen biometrischen Reisepass. Dieser enthalte auf einem Chip gespeichert Lichtbild und Fingerabdrücke des Passinhabers (§ 4 Abs. 3 und 4 Passgesetz). Die Beschwer­de­führer meinten, dass dadurch unver­hält­nismäßig in ihr Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) eingegriffen werde. Sie befürchteten einen Datenmissbrauch und eine eventuelle Speicherung der Daten in einer Fahndungs­da­tenbank.

Verfas­sungs­be­schwerde war unzulässig

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht nahm die Verfas­sungs­be­schwerde nicht zur Entscheidung an, da sie keine den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung aufgewiesen habe. Dabei habe das Gericht nicht verkannt, dass der biometrische Reisepass grundrechtlich und unionsrechtlich problematisch sein könnte.

Beschwer­de­führer gingen ungenügend auf angebliche Unver­hält­nis­mä­ßigkeit des Eingriffs ein

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht führte aus, dass die Beschwer­de­führer ungenügend die Unver­hält­nis­mä­ßigkeit des Eingriffs in ihr Recht auf informationelle Selbst­be­stimmung begründet haben. Das Passgesetz weise einige Vorschriften zum Datenschutz auf (§ 4 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 16 Abs. 2 und § 16 a PaßG). Auf diese Vorschriften seien die Beschwer­de­führer aber nicht eingegangen. Ebenso habe jeder Vortrag dazu gefehlt, warum diese Vorschriften einzeln oder in ihrem Zusammenspiel nicht geeignet seien sollen, die Verhältnismäßigkeit sicherzustellen. Entscheidend für die Verhält­nis­mä­ßigkeit seien aber die Vorschriften, die die Nutzung der Daten regeln. Denn werden die Voraussetzungen für die Datenverwendung und deren Umfang eng begrenzt, sei ein Eingriff, auch wenn er besonders schwer wiege, verhältnismäßig.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)

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