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Sie sehen einen Polizisten, der eine Umzugskiste zu seinem Streifenwagen trägt.KI generated picture

Dokument-Nr. 35384

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Bundesverfassungsgericht Beschluss21.07.2025

Bundes­ver­fas­sungs­gericht erinnert an die hohen Anforderungen für die Durchsuchung einer Rechts­an­walts­kanzleiDie Verfas­sungs­be­schwerde gegen die Durchsuchung einer Rechts­an­walts­kanzlei ist allerdings mangels Rechts­we­ger­schöpfung unzulässig

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts hat eine Verfas­sungs­be­schwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die Durchsuchung einer Rechts­an­walts­kanzlei richtet. Die Verfas­sungs­be­schwerde ist unzulässig. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht nahm den Sachverhalt allerdings zum Anlass, um an die strengen Maßstäbe für eine Durchsuchung von Kanzleiräumen zu erinnern. Diese sind im vorliegenden Fall nicht eingehalten worden. Die Ausführungen des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts sind dahingehend zu verstehen, dass die Durchsuchung der Kanzleiräume des Anwalts rechtswidrig war.

Der Beschwer­de­führer, ein Rechtsanwalt, hat nicht substantiiert vorgetragen, den Rechtsweg erschöpft zu haben. Die Kammer betont in dem Beschluss aber, dass die Durch­su­chungs­a­n­ordnung und die Entscheidung über die Beschwerde den strengen Anforderungen der Verhält­nis­mä­ßigkeit bei der Durchsuchung bei Rechtsanwälten nicht gerecht werden dürften. Aufgrund der Unzulässigkeit kam es hierauf jedoch nicht mehr an.

Sachverhalt

Die Staats­an­walt­schaft führte gegen den Beschwer­de­führer ein Ermitt­lungs­ver­fahren wegen versuchten Prozessbetrugs. Hintergrund des Ermitt­lungs­ver­fahrens war ein zivil­recht­licher Honorarstreit zwischen dem Beschwer­de­führer und einer ehemaligen Mandantin (im Folgenden „Anzeigende“), welche Strafanzeige gegen den Beschwer­de­führer erstattet hatte. Die Staats­an­walt­schaft stellte das Verfahren zunächst ein, wogegen die Anzeigende Beschwerde einlegte. Im Rahmen dieser Beschwerde legte sie unter anderem eine E-Mail der ehemaligen Bürokraft des Mitbe­schul­digten (im Folgenden „Zeugin“) vor. In dieser E-Mail belastete die Zeugin den Beschwer­de­führer. Die Staats­an­walt­schaft nahm daraufhin das Verfahren wieder auf. In der polizeilichen Vernehmung belastete die Zeugin wiederum den Beschwer­de­führer und den Mitbe­schul­digten; inhaltlich schilderte sie aber einen anderen Ablauf als noch in der E-Mail.

Das Amtsgericht erließ den angegriffenen Durch­su­chungs­be­schluss für die Räume der Rechts­an­walts­kanzlei des Beschwer­de­führers. Bei Erlass des Durch­su­chungs­be­schlusses war der zivilrechtliche Honorarstreit noch anhängig. Die Akten des Zivilverfahrens wurden nicht beigezogen. Der Durch­su­chungs­be­schluss wurde vollstreckt und dabei unter anderem ein Computer des Beschwer­de­führers sichergestellt. Die Beschwerde des Beschwer­de­führers gegen den Durch­su­chungs­be­schluss verwarf das Landgericht als unbegründet.

Mit seiner Verfas­sungs­be­schwerde rügt der Beschwer­de­führer in der Sache eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und Art. 103 Abs. 1 GG.

I. Die Verfas­sungs­be­schwerde ist unzulässig. Der Beschwer­de­führer trägt nicht substantiiert vor, eine Gehörsrüge erhoben und damit den Rechtsweg erschöpft zu haben.

II. Aufgrund der Unzulässigkeit der Verfas­sungs­be­schwerde kommt es nicht mehr darauf an, dass die Durch­su­chungs­a­n­ordnung und die Entscheidung über die Beschwerde den strengen Anforderungen der Verhält­nis­mä­ßigkeit bei der Durchsuchung bei Rechtsanwälten bei einer Gesamtabwägung nicht gerecht werden dürften.

Der dem Beschwer­de­führer vorgeworfene versuchte (Prozess-)Betrug ist keine Straftat von erheblicher Bedeutung. Der Tatverdacht ist weiterhin aufgrund der aktenkundigen Widersprüche zwischen E-Mail und polizeilicher Vernehmung der Zeugin zumindest schwach. Das gilt insbesondere für die nach Aktenlage aufgrund der jeweiligen Motivlage eher fragliche Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Zeugin und der Anzeigenden.

Die Auffin­de­ver­mutung ist eher gering. Ihre Schwäche beruht insbesondere auf der Kenntnis des Beschwer­de­führers von den wieder­auf­ge­nommenen Ermittlungen und der Tatsache, dass er diese Kenntnis gegenüber der Staats­an­walt­schaft mit seinem Akten­ein­sichts­antrag sogar offenlegte und daher eine Durchsuchung zumindest für möglich halten durfte.

Zu berücksichtigen ist schließlich die besondere Eingriff­sin­tensität einer Durchsuchung von Kanzleiräumen eines Rechtsanwalts.

Die besondere Eingriff­sin­tensität der Durchsuchung von Anwalts­kanzleien ergibt sich daraus, dass die straf­pro­zessuale Maßnahme wegen der Vielzahl verfah­ren­s­u­ner­heb­licher Daten in den durchsuchten Kanzleiräumen eine Streubreite aufweist und daher zahlreiche Personen in den Wirkungsbereich der Maßnahme mit einbezogen werden, die in keiner Beziehung zu dem Tatvorwurf stehen und den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben. Hinzu kommt die besondere Schutz­be­dürf­tigkeit der von einem überschießenden Datenzugriff mitbetroffenen Vertrau­ens­ver­hältnisse.

Die hier sehr weit formulierte Durch­su­chungs­a­n­ordnung erfasste potentiell auch verfah­ren­s­u­ner­hebliche Daten und Betroffene. Das gilt insbesondere, weil eine Abwen­dungs­be­fugnis ausdrücklich mit der Begründung ausgeschlossen wurde, dass sich nur aus der Gesamtschau der Unterlagen Erkenntnisse erwarten ließen. Es sollte also offenbar auch nach Unterlagen außerhalb der mandats­be­zogenen Verfahrensakte des Beschwer­de­führers zur Anzeigenden gesucht werden.

Die besondere Rolle des Beschwer­de­führers als Rechtsanwalt spricht im Ergebnis entscheidend gegen ein angemessenes Verhältnis aus staatlicher Eingriffs­maßnahme zur Wahrheits­er­mittlung und Eingriff in die Grundrechte des Beschwer­de­führers.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/pt)

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