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20.09.2025 
Sie sehen eine Videokamera, wie sie YouTuber benutzen.

Dokument-Nr. 35350

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Beschluss09.06.2025Bundesverfassungsgericht1 BvR 2721/24
ergänzende Informationen

Bundesverfassungsgericht Beschluss09.06.2025

Youtuber scheitert mit Verfas­sungs­be­schwerde gegen seine Verurteilung wegen Beleidigung von drei PolitikerinnenBundes­ver­fas­sungs­gericht weist Verfas­sungs­be­schwerde als unzulässig ab

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts hat eine Verfas­sungs­be­schwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der sich der Beschwer­de­führer gegen seine strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung wendet.

Der Beschwer­de­führer veröffentlichte auf seinem YouTube-Kanal drei Videos, die sich auf drei jeweils klar zu identi­fi­zierende deutsche Politikerinnen beziehen. In zwei der drei Videos ist unter anderem eine Filmsequenz eingeschnitten, in der eine Person „Ey, Du kleine Fotze! Ey, Du kleine Fotze, Du dreckige!“ rief, nachdem zuvor Sequenzen, die die jeweils betroffene Politikerin zeigten, eingeblendet wurden. Im dritten Video kommentierte der Beschwer­de­führer eine Äußerung einer dritten Politikerin bezogen auf das Themenfeld der Migra­ti­o­ns­be­grenzung in ironischem Ton mit dem Satz „Papperlapapp, die aufgedunsene Dampfnudel, fliegt die ein, wir haben Platz!“. Das Amtsgericht hat den Beschwer­de­führer wegen Beleidigung in drei Fällen aufgrund des zuvor geschilderten Sachverhalts verurteilt. Die Berufung und die Revision des Beschwer­de­führers wurden jeweils verworfen.

Antragsteller sieht Meinungs­freiheit und Kunstfreiheit verletzt

Mit seiner Verfas­sungs­be­schwerde rügt der Beschwer­de­führer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz. So seien unter anderem die Äußerungen zu Unrecht als Schmähkritik eingeordnet worden.

Die Verfas­sungs­be­schwerde ist unzulässig, sie zeigt insbesondere weder eine mögliche Verletzung der Kunstfreiheit noch der Meinungs­freiheit hinreichend auf.

Es ist nicht dargelegt, welche Rolle der Schmähkritik bei der Kunstfreiheit zukommt

Selbst wenn man vom Vorliegen eines Kunstwerkes ausginge, hat die Verfas­sungs­be­schwerde nicht ausreichend dargelegt, dass eine Verurteilung auf dieser Grundlage ausscheidet. Insbesondere wird die Frage, inwieweit das Vorliegen von Schmähkritik über die anerkannte Bedeutung in der Dogmatik der Meinungs­freiheit hinaus auch für die Kunstfreiheit erheblich ist, nicht erörtert.

Keine Darlegung hinsichtlich der fälschlichen Annahme von Schmähkritik

Der Beschwer­de­führer hat auch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass das Landgericht fälsch­li­cherweise vom Vorliegen von Schmähkritik ausgegangen ist.

Darüber hinaus hat sich der Beschwer­de­führer nicht inhaltlich damit ausein­an­der­gesetzt, dass das Landgericht zumindest eine hilfsweise Abwägung zwischen der Meinungs­freiheit des Beschwer­de­führers und des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts der betroffenen Politikerinnen durchgeführt hat und es deswegen nicht darauf ankommt, ob eine Schmähkritik, die eine Abwägung entbehrlich machen würde, vorliegt. Weshalb die hilfsweise Abwägung verfas­sungs­recht­lichen Anforderungen nicht genügen sollte, legt die Verfas­sungs­be­schwerde nicht hinreichend dar.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/pt)

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