21.11.2024
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Bundesverfassungsgericht Beschluss02.02.2009

Bundes­ver­fas­sungs­gericht: Heranziehung zur Insolvenzgeld-Umlage ist verfas­sungsgemäßInsolvenzgeld-Umlage ist rechtlich nicht anders zu bewerten als das frühere Konkurs­aus­fa­llgeld

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat sich bezüglich der Entscheidung zur Insolvenzgeld-Umlage auf eine ältere Entscheidung zum früher geltenden Konkurs­aus­fa­llgeld berufen. Eine Änderung der Sach- und Rechtlage durch den Übergang vom Konkursausfall- zum Insolvenzgeld sei nicht ersichtlich. Damals entschieden die Richter, dass die Belastung allein der Arbeitgeber mit der Finanzierung des Konkurs­aus­fa­ll­geldes nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, weil diese Verantwortung für die Einhaltung ihrer Pflichten aus dem Arbeitsvertrag gegenüber ihren regelmäßig vorleistenden Arbeitnehmern zu tragen hätten und das Ausfallgeld sie lediglich durch eine versi­che­rungs­mäßige Risiken­ver­teilung zwischen den Arbeitgebern belaste.

Die Beschwer­de­führerin, ein Reise­un­ter­nehmen, wendet sich gegen die Heranziehung zur Insolvenzgeld-Umlage nach dem bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Recht. Mit der Verfas­sungs­be­schwerde rügt sie, dass das Insolvenzgeld allein von den Arbeitgebern finanziert werde und zu einer Subvention insolventer Markt­kon­kur­renten auf Kosten der solventen Konkurrenz führe. Die 2. Kammer des Ersten Senats hat die Verfas­sungs­be­schwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht verletzt ist.

Bundes­ver­fas­sungs­gericht beruft sich auf Entscheidung zum Konkurs­aus­fa­llgeld

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat bereits früher entschieden, dass die Belastung allein der Arbeitgeber mit der Finanzierung des Konkurs­aus­fa­ll­geldes nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, weil diese Verantwortung für die Einhaltung ihrer Pflichten aus dem Arbeitsvertrag gegenüber ihren regelmäßig vorleistenden Arbeitnehmern tragen und das Ausfallgeld sie lediglich durch eine versi­che­rungs­mäßige Risiken­ver­teilung zwischen den Arbeitgebern belastet (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. September 1978 - 1 BvR 638/78 -, SozR 4100 § 186 b Nr. 2). Änderungen der Sach- oder Rechtslage durch den Übergang vom Konkursausfall- zum Insolvenzgeld, die für ein Abweichen von diesen Grundsätzen sprechen, sind nicht ersichtlich; insbesondere ist der Arbeitnehmer auch weiterhin aufgrund seiner Vorleis­tungs­pflicht gegenüber dem Arbeitgeber dem erheblichen Risiko ausgesetzt, das vertraglich geschuldete Entgelt für seine Arbeitsleistung nicht zu erhalten. Dieses Argument rechtfertigt es auch, den betroffenen Unternehmen zuzumuten, auf sehr mittelbare Weise und in sehr beschränktem Umfang insolvente Markt­kon­kur­renten zu unterstützen, wenn das Insolvenzgeld im Wege eines Insolvenzplans zur weiteren Entlohnung der Belegschaft eingesetzt wird.

Quelle: ra-online (pt)

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