15.11.2024
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Dokument-Nr. 15218

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Beschluss12.12.2012Bundesverfassungsgericht1 BvR 2550/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2013, 1729Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 1729
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Bundesverfassungsgericht Beschluss12.12.2012

BVerfG: Verfassungs­beschwerde gegen neuen Rundfunkbeitrag erfolglosStellung eines Befrei­ungs­antrags und Klage vor den Verwaltungs­gerichten ist vorrangig

Vor Einlegung einer Verfassungs­beschwerde gegen den neuen Rundfunkbeitrag muss der Beschwer­de­führer zunächst einen Befrei­ungs­antrag stellen und vor den Verwaltungs­gerichten klagen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ver­fassungs­gerichts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein streng gläubiger Christ erhob gegen den neuen am 01. Januar 2013 eingeführten geräte­u­n­ab­hängigen Rundfunkbeitrag Verfassungsbeschwerde. Er behauptete, er lehne jede Form der elektronischen Medien ab. Er verfüge aus religiösen Gründen weder über Fernseher, Radio, Telefon, Handy, Inter­ne­t­an­schluss noch über ein Auto. Er könne und wolle keinen Rundfunk empfangen, da es einen satanischen und zerstörerischen Einfluss habe.

Verfas­sungs­be­schwerde war unzulässig

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht entschied, dass die Verfas­sungs­be­schwerde unzulässig sei. Der Grundsatz der Subsidiarität erfordere es, dass der Beschwer­de­führer vor Erhebung einer Verfas­sungs­be­schwerde gegen ein Gesetz die Fachgerichte anrufen müsse (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

Vorentscheidung der Verwal­tungs­ge­richte war notwendig

Der Beschwer­de­führer hätte die von ihm gerügten Grund­rechts­ver­let­zungen zunächst im verwal­tungs­ge­richt­lichen Klageverfahren gegen die Beitrags­er­hebung geltend machen müssen, so das Bundes­ver­fas­sungs­gericht. Ein solches Verfahren wäre nicht aussichtslos gewesen.

Beschwer­de­führer hätte zudem zuerst Befreiung beantragen müssen

Darüber hinaus hätte der Beschwer­de­führer nach Ansicht des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zuerst die Befreiung von der Beitragspflicht beantragen müssen (vgl. § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunk­bei­trags­staats­vertrags). Zwar nenne Satz 2 der Vorschrift ein Beispiel für einen Härtefall. Er sei jedoch nicht abschließend, so dass auch andere Härte­fa­ll­ge­sichts­punkte zu einer Befreiung führen können. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwer­de­führer mit einem Härtefallantrag eine Beitrags­be­freiung erreichen könne. Denn insofern sei seine religiöse Einstellung und seine gesamten Lebensumstände mit zu berücksichtigen.

Verweis auf Verwal­tungs­ge­richte und Befrei­ungs­antrag war zumutbar

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht führte schließlich aus, dass der Verweis auf die Stellung eines Befrei­ungs­antrags und den Rechtsweg der Verwal­tungs­ge­richte für den Beschwer­de­führer auch zumutbar sei. Dadurch entstehe ihm kein schwerer und unabwendbarer Nachteil im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)

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