14.11.2024
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Dokument-Nr. 8981

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Beschluss25.11.2009Bundesverfassungsgericht1 BvR 2515/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2010, 197Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2010, Seite: 197
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Bundesverfassungsgericht Beschluss25.11.2009

BVerfG: Verfas­sungs­be­schwerde gegen Versagung von Prozess­kos­tenhilfe bei Ablehnung von SGB II-Leistungen für Schön­heits­re­pa­raturen unzulässigUrteil des Sozialgerichts verletzt Beschwer­de­führer nicht in Grundrechten

Stellt bereits im Prozess­kos­ten­hil­fe­ver­fahren das Sozialgericht zulässig fest, dass die von den Beschwer­de­führern geltend gemachten Kosten von SGB II-Leistungen für Schön­heits­re­pa­raturen nicht zu übernehmen sind, muss eine dagegen gerichtete Verfas­sungs­be­schwerde mangels Erfolgs­aus­sichten nicht zur Entscheidung angenommen werden. Dies entschied das Bundes­ver­fas­sungs­gericht.

Die Beschwer­de­führer machen in einem sozial­ge­richt­lichen Klageverfahren die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Renovierung der Küche in ihrer Mietwohnung geltend. Das Sozialgericht lehnte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung ab, die Beschwer­de­führer seien nach dem Mietvertrag nicht zur Durchführung der Renovie­rungs­a­r­beiten verpflichtet, da die entsprechende Klausel im Mietvertrag über die Durchführung von Schönheitsreparaturen nach der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs unwirksam sei. Die Wohnung sei nach dem Vortrag der Beschwer­de­führer auch nicht unbewohnbar.

Verfas­sungs­gericht beruft sich auf Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs und des Bundes­so­zi­al­ge­richts

Die gegen die Versagung von Prozess­kos­tenhilfe in der Sache gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundes­ver­fas­sungs­gericht nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist ohne Aussicht auf Erfolg, weil die Beschwer­de­führer nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG iVm Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 20 Abs. 3 GG verletzt sind. Das Sozialgericht hat die Anforderungen an die Erfolgs­aus­sichten der beabsichtigten Rechts­ver­folgung nicht überspannt und dadurch den Zweck der Prozess­kos­tenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht wie den Bemittelten zu ermöglichen, verfehlt. Es hat nicht über eine schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfrage im Prozess­kos­ten­hil­fe­ver­fahren entschieden. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs und des Bundes­so­zi­al­ge­richts durfte das Gericht bereits im Prozess­kos­ten­hil­fe­ver­fahren feststellen, dass die von den Beschwer­de­führern geltend gemachten Kosten nicht nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu übernehmen sind.

Quelle: ra-online, BVerfG

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