18.10.2024
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Sie sehen einen Teil der Glaskuppel und einen Turm des Reichstagsgebäudes in Berlin.

Dokument-Nr. 24633

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Beschluss14.05.1985Bundesverfassungsgericht1 BvR 233, 341/81
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DÖV 1985, 778Zeitschrift: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV), Jahrgang: 1985, Seite: 778
  • NJW 1985, 2395Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1985, Seite: 2395
  • NVwZ 1985, 898Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), Jahrgang: 1985, Seite: 898
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ergänzende Informationen

Bundesverfassungsgericht Beschluss14.05.1985

BVerfG: Verletzung der Anmeldepflicht rechtfertigt nicht Verbot einer Spontan­demonstrationVerbot nur zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter unter Wahrung des Ver­hältnismäßig­keits­grundsatzes und nur bei unmittelbarer Gefährdung dieser Rechtsgüter

Die Verletzung der Anmeldepflicht rechtfertigt für sich genommen nicht das Verbot einer Spontan­demonstration gemäß § 15 des Ver­sammlungs­gesetzes (VersG). Ein Verbot kommt nur zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhält­nis­mä­ßigkeit und nur bei einer unmittelbaren, aus erkennbaren Umständen herleitbaren Gefährdung dieser Rechtsgüter in Betracht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­verfassungs­gerichts hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall musste sich das Bundes­ver­fas­sungs­gericht anlässlich geplanter Demonstrationen gegen die Errichtung des Kernkraftwerks Brokdorf im Jahr 1981 unter anderem mit der Frage beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen eine Spontandemonstration verboten werden darf.

Kein Verbot einer Spontan­de­mon­s­tration aufgrund Verletzung der Anmeldepflicht

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht entschied, dass die Anmeldepflicht gemäß § 14 VersG bei Spontan­de­mon­s­tra­tionen nicht eingreife und ihre Verletzung nicht automatisch zur Auflösung oder zum Verbot gemäß § 15 VersG berechtige. Eine Auflösung oder ein Verbot könne nur zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhält­nis­mä­ßigkeit und nur bei einer unmittelbaren, aus erkennbaren Umständen herleitbaren Gefährdung dieser Rechtsgüter erfolgen. Bloße Belästigungen, die sich zwangsläufig aus der Massen­haf­tigkeit der Grund­rechts­ausübung ergeben und sich ohne Nachteile für den Veran­stal­tungszweck nicht vermeiden lassen, rechtfertige weder die Auflösung noch das Verbot der Spontan­de­mon­s­tration. Solche Belästigungen müssen vielmehr von Dritten hingenommen werden.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)

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