18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen das Schild des Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.

Dokument-Nr. 28036

Drucken
Beschluss23.04.2019Bundesverfassungsgericht1 BvR 2314/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NVwZ 2019, 1125Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), Jahrgang: 2019, Seite: 1125
  • ZD 2019, 407Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2019, Seite: 407
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Bundesverfassungsgericht Beschluss23.04.2019

BVerfG: Ohne Ausschöpfung des fachge­richt­lichen Rechtswegs gegen Löschung von Beiträgen und Sperrung von Profilen ist Ver­fassungs­beschwerde gegen Netz­werk­durch­setzungs­gesetz unzulässigNutzer von Facebook scheitern mit Ver­fassungs­beschwerde

Eine Ver­fassungs­beschwerde von Facebook-Nutzern gegen das Netz­werk­durch­setzungs­gesetz ist unzulässig, solange nicht der fachge­richtliche Rechtsweg gegen Löschungen von Beiträgen oder Sperrungen von Profilen ausgeschöpft wird. Dies hat das Bundes­verfassungs­gericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall waren mehrere Facebook-Nutzer von Löschungen ihrer Beiträge und Sperrungen ihrer Profile betroffen. Sie führten dies auf das Netzwerkdurchsetzungsgesetz von September 2017 zurück und erhoben daher gegen das Gesetz Verfassungsbeschwerde. Die Facebook-Nutzer sahen sich in ihrem Recht auf freie Meinung­s­äu­ßerung (Art. 5 Abs. 1 GG) verletzt.

Unzulässigkeit der Verfas­sungs­be­schwerde gegen Netzwerk­durch­set­zungs­gesetz

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hielt die Verfas­sungs­be­schwerde gegen das Netzwerk­durch­set­zungs­gesetz für unzulässig. Es fehle an einer unmittelbaren Betroffenheit der Beschwer­de­führer. Sie haben insoweit gegen die aufgrund des Gesetzes ergehenden Maßnahmen vorzugehen und im Hinblick darauf zunächst den fachge­richt­lichen Rechtsweg auszuschöpfen. Dabei könne inzident die Verfas­sungs­mä­ßigkeit der Vorschriften des Netzwerk­durch­set­zungs­ge­setzes geprüft werden. Auch die Frage, wieweit die Löschungen und Sperrungen auf das Gesetz zurückzuführen seien, sei dabei zunächst im fachge­richt­lichen Verfahren zu klären.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss28036

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI