18.10.2024
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Dokument-Nr. 651

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Beschluss26.04.2005Bundesverfassungsgericht1 BvR 1924/04
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Bundesverfassungsgericht Beschluss26.04.2005

Zivilgerichte haben auch Presse­mit­tei­lungen des Bundes­ge­richtshofs zu beachten

Dass Zivilgerichte die Urteile des Bundes­ge­richtshofs (BGH) nicht einfach ignorieren dürfen ist allgemein bekannt. Neu ist, dass dies auch für Presse­mit­tei­lungen des BGH gilt. Das hat das Bundes­ver­fas­sungs­gericht (BVerfG) jetzt enschieden.

Im Fall hat das Bundes­ver­fas­sungs­gericht eine Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts (OLG) Dresden gegen Anleger eines geschlossenen Immobilienfonds aufgehoben. Die Kläger hatten das OLG Dresden darüber informiert, dass der BGH in einem ähnlichen Fall die Rechte von Investoren gegenüber den Geldinstituten gestärkt hätte und hierzu eine Presse­mit­teilung verbreitet hätte. Der vollständige Wortlaut des Urteils war noch nicht veröffentlicht.

"Nach dem Inhalt der Presse­mit­teilung mußte sich dem OLG daher die Möglichkeit aufdrängen, dass das Urteil des BGH die Rechtslage anders beurteilte, als es dies selbst getan hat", so das Bundes­ver­fas­sungs­gericht. Zwar wäre das OLG an diese neue Entscheidung nicht gebunden gewesen, hätte aber zunächst die Veröf­fent­lichung des vollständigen Urteilstextes abwarten müssen.

Der Kläger sei in seinem Recht auf wirkungsvollen Rechtsschutz verletzt, so das Bundes­ver­fas­sungs­gericht.

Quelle: Bericht der ra-online Redaktion

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