14.11.2024
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Bundesverfassungsgericht Beschluss05.06.2007

BVerfG lehnt zwei Eilanträge im Zusammenhang mit Veranstaltungen anlässlich des G8-Gipfels abGefahr für die öffentliche Sicherheit rechtfertigt versamm­lungs­be­schränkende Maßnahmen

Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts hat im Zusammenhang mit für die am 05.06.2007 geplanten Veranstaltungen anlässlich des G8-Gipfels zwei Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Der eine Antrag betrifft eine unmittelbar am G8-Zaun geplante Mahnwache anlässlich des 40. Jahrestags des Sechs-Tage Kriegs zwischen Israel und einer arabischen Kriegsallianz. Diese Mahnwache war vorinstanzlich nur unter Beschränkungen zugelassen worden. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat den Eilantrag wegen nicht hinreichender Begründung als unzulässig abgelehnt; in der Beschwer­de­schrift sei nicht dargelegt worden, inwieweit aufgrund der Beschränkungen von einem schwer wiegenden Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG auszugehen sei. (1 BvR 1428/07)

Der andere Antrag betrifft eine in der Nähe der Hauptwache des Fliegerhorstes Rostock-Laage geplante Demonstration. Diese Demonstration war vorinstanzlich nur unter Auflagen zugelassen worden. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat den Eilantrag abgelehnt, da sich ein schwerer Nachteil, den es abzuwenden gelte, nicht feststellen lasse. Dem Beschwer­de­führer sei die Durchführung der geplanten Veranstaltung nicht vollständig verwehrt worden; er könne sie in hinreichender Nähe zum Flugplatz - etwa 500 Meter von ihm entfernt im Bereich einer Buswen­de­schleife - durchführen, wenn auch nicht direkt an dem den Platz umgebenden Maschen­drahtzaun. Es sei verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberver­wal­tungs­gericht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darin sieht, dass ohne versamm­lungs­be­schränkende Maßnahmen die körperliche Unversehrtheit der im Flugha­fen­bereich anwesenden Personen bedroht sei. Die Annahme der Behörde, es bestehe die Gefahr körperlicher Übergriffe, sowie das von ihr betonte Erfordernis, ausreichende Rettungs- und medizinische Versor­gungs­mög­lich­keiten vorhalten zu müssen, seien verfas­sungs­rechtlich tragfähig. (1 BvR 1429/07)

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 62/2007 des BVerfG vom 05.06.2007

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