21.11.2024
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Bundesverfassungsgericht Beschluss26.05.2020

BVerfG: Verfassungs­beschwerde zu geschlechter­gerechter Sprache in Formularen unzulässigVerfas­sungs­gericht nimmt Klage von Sparkas­sen­kundin nicht zur Entscheidung an

Das Bundes­verfassungs­gerichts eine Verfassungs­beschwerde bezogen auf die Verwendung geschlechter­gerechter Sprache in Sparkassen­vordrucken und -formularen nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beschwer­de­führerin ist Kundin einer Sparkasse, die im Geschäfts­verkehr Formulare und Vordrucke verwendet, die nur grammatisch männliche, nicht aber auch grammatisch weibliche oder geschlechts­neutrale Perso­nen­be­zeich­nungen enthalten. Die Klage der Beschwer­de­führerin, die Sparkasse zu verpflichten, ihr gegenüber Formulare und Vordrucke zu verwenden, die eine grammatisch weibliche oder neutrale Form vorsehen, blieb vor den Zivilgerichten in allen Instanzen bis hin zum BGH erfolglos.

Kein Entscheidung über die mit der Verfas­sungs­be­schwerde verbundenen Grundsatzfragen

Wäre über die Verfassungsbeschwerde in der Sache zu entscheiden, führe dies, so das BVerfG, zu ungeklärten Fragen der Grund­rechts­re­levanz der tradierten Verwendung des generischen Maskulinums sowie zu Fragen der verfas­sungs­recht­lichen Anforderungen an die Auslegung von Gleich­stel­lungs­ge­setzen, die die Verwendung einer geschlech­ter­ge­rechten Sprache vorschreiben.

Verfas­sungs­be­schwerde wegen unzureichender Begründung unzulässig

Die Verfas­sungs­be­schwerde sei jedoch unzulässig, weil sie den formalen Begrün­dungs­an­for­de­rungen nicht genüge. Die Beschwer­de­führerin verhalte sich in keiner Weise zu dem vom BGH angeführten und seine Entscheidung selbstständig tragenden Argument, dass das Grundgesetz selbst das von der Beschwer­de­führerin bemängelte generische Maskulinum verwende. Unabhängig davon, ob oder wieweit dieses Argument im Ergebnis verfas­sungs­rechtlich durchgreife, genüge die Verfas­sungs­be­schwerde mangels Ausein­an­der­setzung hiermit den prozessualen Anforderungen nicht. Auch die Argumentation des BGH, dass das Saarländische Gleich­stel­lungs­gesetz, welches den Dienststellen des Landes den Gebrauch geschlech­ter­ge­rechter Sprache vorgebe, allein als objektives Recht Geltung beanspruche, nicht aber auch klagfähige subjektive Rechte für Einzelpersonen einräume, greife die Beschwer­de­führerin nicht substantiiert an. Weder rüge sie eine Verletzung der hierdurch möglicherweise berührten Garantie des effektiven Rechtsschutzes noch setze sie sich sonst unter verfas­sungs­recht­lichen Gesichtspunkten hiermit auseinander. Damit sei auch dies vom BVerfG in der Sache nicht zu prüfen gewesen.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)

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