Dokument-Nr. 7126
Permalink https://urteile.news/
Bundesverfassungsgericht Beschluss03.12.2008
Holzklotzfall: Laptop-Benutzung kann in Hauptverhandlung versagt werdenBerichterstattung wird nicht nachhaltig erschwert
Das Bundesverfassungsgericht lehnte einen Antrag eines Journalisten im sog. Holzklotzfall auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, ein sitzungspolizeiliches Verbot des Vorsitzenden der 5. Strafkammer des Landgerichts Oldenburg aufzuheben, wonach die Benutzung von Laptops und Notebooks im Sitzungssaal nicht zugelassen wird.
Eine erhebliche Beeinträchtigung der Pressefreiheit ist durch den Ausschluss von Laptops nicht zu befürchten, denn dadurch wird die Berichterstattung nicht nachhaltig erschwert. Weder wird der Zugang der Medienorgane zur Gerichtsverhandlung eingeschränkt, noch hängt die Presseberichterstattung inhaltlich oder sonst entscheidend davon ab, dass Laptops zugelassen werden. Zwar stellt die Untersagung der Benutzung eines Laptops in einer Hauptverhandlung, insbesondere auch unter Berücksichtigung des erheblichen öffentlichen Interesses an diesem Strafverfahren, keine nur marginale Einschränkung der Tätigkeit von Journalisten dar. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass moderne Laptops teils über Kameras und Mikrofone verfügen, deren - § 169 Satz 2 GVG zuwider laufende - Verwendung während der mündlichen Verhandlung sich kaum kontrollieren ließe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 104/08 des BVerfG vom 11.12.2008
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss7126
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.