21.11.2024
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Bundesverfassungsgericht Beschluss03.12.2008

Holzklotzfall: Laptop-Benutzung kann in Haupt­ver­handlung versagt werdenBerich­t­er­stattung wird nicht nachhaltig erschwert

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht lehnte einen Antrag eines Journalisten im sog. Holzklotzfall auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, ein sitzungs­po­li­zei­liches Verbot des Vorsitzenden der 5. Strafkammer des Landgerichts Oldenburg aufzuheben, wonach die Benutzung von Laptops und Notebooks im Sitzungssaal nicht zugelassen wird.

Eine erhebliche Beein­träch­tigung der Pressefreiheit ist durch den Ausschluss von Laptops nicht zu befürchten, denn dadurch wird die Berich­t­er­stattung nicht nachhaltig erschwert. Weder wird der Zugang der Medienorgane zur Gerichts­ver­handlung eingeschränkt, noch hängt die Presse­be­rich­t­er­stattung inhaltlich oder sonst entscheidend davon ab, dass Laptops zugelassen werden. Zwar stellt die Untersagung der Benutzung eines Laptops in einer Haupt­ver­handlung, insbesondere auch unter Berück­sich­tigung des erheblichen öffentlichen Interesses an diesem Strafverfahren, keine nur marginale Einschränkung der Tätigkeit von Journalisten dar. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass moderne Laptops teils über Kameras und Mikrofone verfügen, deren - § 169 Satz 2 GVG zuwider laufende - Verwendung während der mündlichen Verhandlung sich kaum kontrollieren ließe.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 104/08 des BVerfG vom 11.12.2008

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