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Dokument-Nr. 35571

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Bundessozialgericht Urteil13.11.2025

Sozia­l­ver­si­che­rungs­beiträge auf Mindestlohn trotz Firmen­wa­gen­über­lassungBundes­so­zi­al­gericht bestätigt Beitragspflicht unabhängig von bereits gezahlten Beiträgen auf geldwerte Vorteile

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass Arbeitgeber neben den auf die Überlassung eines Firmenwagens entrichteten Sozia­l­ver­si­che­rungs­bei­trägen auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn schulden, da der Mindest­lohn­an­spruch durch die Fahrzeu­g­über­lassung nicht erfüllt wird.

Ein Arbeitgeber muss zusätzlich zu den wegen Überlassung eines Firmenwagens bereits entrichteten Sozia­l­ver­si­che­rungs­bei­trägen auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Durch die Überlassung eines Firmenwagens wird der Mindest­lohn­an­spruch nicht erfüllt. Mit seiner vom Gesetz angeordneten Entstehung werden hierauf Sozialversicherungsbeiträge fällig. Diese sind nicht durch die wegen der Überlassung des Firmenwagens bereits gezahlten Beiträge abgegolten. Der 12. Senat des Bundes­so­zi­al­ge­richts hat dies am 13. November 2025 in zwei Verfahren entschieden und den Revisionen der beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund statt gegeben.

Einzige Vergütung war der Firmenwagen

In beiden Fällen stellten die Arbeitgeber ihren teilzeit­be­schäf­tigten Arbeitnehmern als einzige Vergütung jeweils einen Firmenwagen zur Verfügung. Hierauf führten sie Sozia­l­ver­si­che­rungs­beiträge ab.

Renten­ver­si­cherung fordert Beiträge nach, weil der Mindestlohn noch nicht erfüllt war

Nach Betrie­b­sprü­fungen forderte die beklagte Deutsche Renten­ver­si­cherung Bund Beiträge nach, weil der gesetzliche Mindest­lohn­an­spruch durch die Überlassung eines Firmenwagens (noch) nicht erfüllt sei.

Das Bundes­so­zi­al­gericht bestätigte diese Rechts­auf­fassung. Ihr steht nicht entgegen, dass bereits Sozia­l­ver­si­che­rungs­beiträge entrichtet wurden. Ein die vereinbarte Vergütung übersteigender Zufluss durch die Überlassung des Firmenwagens sei gegebenenfalls zwischen den Arbeits­ver­trags­parteien rückabzuwickeln, führe aber nicht zu einer Rechts­wid­rigkeit der Beitrags­for­derung.

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/mw)

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