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Dokument-Nr. 31980

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Bundessozialgericht Urteil13.07.2022

Geringes Trinkgeld mindert Arbeits­lo­sengeld-II-Anspruch nichtTrinkgelder unterhalb von 10 % des maßgebenden Regelbedarfs nicht anrechenbar

Trinkgeld kann sich bei der Berechnung des Arbeits­lo­sengeld II auf die Leistungshöhe grundsätzlich nur dann mindernd auswirken, wenn es 10 % des Regelbedarfs übersteigt. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

Die als Servicekraft in der Gastronomie tätige Klägerin erhielt neben Erwerbseinkommen aus dieser Tätigkeit Trinkgeld in Höhe von 25 Euro monatlich. Das beklagte Jobcenter berücksichtigte dieses Trinkgeld als Erwer­b­s­ein­kommen i.S. des SGB II. Mit ihrem Begehren, das Trinkgeld bei der Berechnung des Arbeits­lo­sengeld II „außen vor zu lassen“, ist die Klägerin in der ersten und zweiten Instanz der Sozial­ge­richts­barkeit erfolglos geblieben. Die Klägerin legte Revision ein.

BSG: Trinkgeld ist kein Erwer­b­s­ein­kommen

Das Bundes­so­zi­al­gericht gab der Revision zum Teil statt. Anders als vom beklagten Jobcenter und dem LSG angenommen, handelt es sich bei diesem Trinkgeld nicht um Erwer­b­s­ein­kommen. Das Trinkgeld ist vielmehr eine Zuwendung, die Dritte erbringen, ohne dass hierfür eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung besteht. Hieraus folgt, dass es erst dann als Einkommen bei der Berechnung der Leistung zu berücksichtigen ist, wenn es die Lage der Leistungs­be­rech­tigten so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wäre. Dies war vorliegend nicht der Fall.

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/ab)

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