Bundessozialgericht Urteil13.07.2022
Geringes Trinkgeld mindert Arbeitslosengeld-II-Anspruch nichtTrinkgelder unterhalb von 10 % des maßgebenden Regelbedarfs nicht anrechenbar
Trinkgeld kann sich bei der Berechnung des Arbeitslosengeld II auf die Leistungshöhe grundsätzlich nur dann mindernd auswirken, wenn es 10 % des Regelbedarfs übersteigt. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.
Die als Servicekraft in der Gastronomie tätige Klägerin erhielt neben Erwerbseinkommen aus dieser Tätigkeit Trinkgeld in Höhe von 25 Euro monatlich. Das beklagte Jobcenter berücksichtigte dieses Trinkgeld als Erwerbseinkommen i.S. des SGB II. Mit ihrem Begehren, das Trinkgeld bei der Berechnung des Arbeitslosengeld II „außen vor zu lassen“, ist die Klägerin in der ersten und zweiten Instanz der Sozialgerichtsbarkeit erfolglos geblieben. Die Klägerin legte Revision ein.
BSG: Trinkgeld ist kein Erwerbseinkommen
Das Bundessozialgericht gab der Revision zum Teil statt. Anders als vom beklagten Jobcenter und dem LSG angenommen, handelt es sich bei diesem Trinkgeld nicht um Erwerbseinkommen. Das Trinkgeld ist vielmehr eine Zuwendung, die Dritte erbringen, ohne dass hierfür eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung besteht. Hieraus folgt, dass es erst dann als Einkommen bei der Berechnung der Leistung zu berücksichtigen ist, wenn es die Lage der Leistungsberechtigten so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wäre. Dies war vorliegend nicht der Fall.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2022
Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/ab)