21.11.2024
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Bundessozialgericht Urteil21.07.2009

Bundes­so­zi­al­gericht: Keine Kurzarbeit für Leiha­r­beit­nehmerBranchen­üb­licher Arbeitsausfall ist typischer Risikobereich

Für Leiha­r­beits­firmen besteht kein Anspruch auf Kurza­r­bei­tergeld. Arbeitsausfall in Zeita­r­beits­un­ter­nehmen sei durchaus branchenüblich. Dies entschied das Bundes­so­zi­al­gericht.

Die Klägerin betreibt gewerbsmäßige Arbeit­neh­mer­über­lassung und zeigte für die Zeit von März bis August 2005 Arbeitsausfall an; gleichzeitig beantragte sie die Gewährung von Kurza­r­bei­tergeld. Die Beklagte lehnte dies ab, weil § 11 Abs. 4 Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­gesetz (AÜG) die Zahlung von Kurza­r­bei­tergeld für Leiha­r­beit­nehmer ausschließe.

Mit seiner Entscheidung hat das Bundes­so­zi­al­gericht die Entscheidung der Beklagten im Ergebnis bestätigt, dabei jedoch offen gelassen, ob sich das Verbot der Zahlung von Kurza­r­bei­tergeld bereits aus § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG a.F. ergibt. Ebenso wurde offen gelassen, ob die Klägerin überhaupt wirksam durch individuelle Vereinbarungen mit den betroffenen Arbeitnehmern Kurzarbeit einführen konnte. Jedenfalls ist der Arbeitsausfall in Zeita­r­beits­un­ter­nehmen grundsätzlich branchenüblich und damit vermeidbar im Sinne der gesetzlichen Regelung des § 170 SGB III. Konjunkturell bedingte, vorübergehende Auftrags­nach­fra­ge­rü­ckgänge bei Zeita­r­beits­un­ter­nehmen sind für diese Branche typusbildend und normativ dem Risikobereich des Arbeitgebers zugeordnet, wie insbesondere die Regelung des § 11 Abs. 4 AÜG zeigt. Sie unterliegen deshalb dem grundsätzlichen Ausschluss des § 170 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 SGB III für die Gewährung von Kurza­r­bei­tergeld.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 34/09 des BSG vom 21.07.2009

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