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Dokument-Nr. 33024

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Bundessozialgericht Beschluss19.06.2023

Keine Zuständigkeit der Sozialgerichte für Streitigkeiten um Vergütung von Corona-BürgertestsVerwal­tungs­ge­richte für Streitigkeiten um Vergütung von Corona-Bürgertests zuständig

Für Abrechnungs­streitigkeiten der Betreiber von Testzentren, die vom öffentlichen Gesund­heits­dienst mit der Durchführung von Testungen auf das Coronavirus beauftragt wurden, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungs­gerichten eröffnet. Das hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

Vorangegangen war die Rechts­weg­be­schwerde einer beklagten Kassen­ärzt­lichen Vereinigung, die in der Hauptsache die Höhe der abgerechneten Vergütungen der klagenden Betreiberin für Testungen beanstandet hatte. Mangels ausdrücklicher bundes­ge­setz­licher Zuweisung - wie etwa für Coronavirus-Schutzimpfungen im Infek­ti­o­ns­schutz­gesetz - haben die Sozial- und Verwaltungsgerichte die Rechtswegfrage bisher unterschiedlich beantwortet.

Keine Angelegenheit der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat die Vorinstanzen bestätigt und die Rechts­weg­be­schwerde zurückgewiesen. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die grundsätzlich der Verwal­tungs­rechtsweg eröffnet ist. Eine Sonderzuweisung zu den Gerichten der Sozial­ge­richts­barkeit fehlt, insbesondere handelt es sich nicht um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung. Weder geht es um einen Vergü­tungs­streit in der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung noch um die Aufga­ben­wahr­nehmung der Kassen­ärzt­lichen Vereinigung im Rahmen ihres gesetzlichen Sicher­stel­lungs­auftrags der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung von Versicherten.

Tests losgelöst vom kranken- beziehungsweise sozia­l­ver­si­che­rungs­recht­lichen Status

Die Coronavirus-Test-Verordnung war ein Baustein im Gesamtkonzept zur Pande­mie­be­kämpfung und ermöglichte zeitweise allen Personen einen kostenfreien Test (Bürgertest), losgelöst vom kranken- beziehungsweise sozia­l­ver­si­che­rungs­recht­lichen Status. .Dementsprechend wurden Testungen für symptomfreie, nicht erkrankte Personen im Rahmen einer nationalen Teststrategie des öffentlichen Gesund­heits­schutzes auch nicht aus Beiträgen von Versicherten, sondern aus Steuermitteln des Bundes vollständig finanziert.

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/ab)

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