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Bundessozialgericht Urteil16.07.2008
Kürzung der Altersversorgung ehemaliger Vertragsärzte in Hessen ist rechtmäßig
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die zum 1. Oktober 2001 vorgenommene Reduzierung der Zahlungen, welche ehemalige Vertragsärzte von der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) Hessen als Altersversorgung erhalten, rechtmäßig ist. Zugleich hat das Gericht klargestellt, dass es im Gegensatz zum 6. Senat des Hessischen Landessozialgerichts die rechtlichen Grundlagen der "Erweiterten Honorarverteilung" (EHV) für verfassungsgemäß hält und deshalb für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kein Raum ist.
In Hessen besteht auf der Grundlage eines Landesgesetzes seit dem Jahr 1954 eine besondere Altersversorgung für Vertragsärzte. Gemäß den satzungsrechtlichen Bestimmungen der KÄV Hessen wird ein bestimmter Anteil der von den Krankenkassen zur Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen bezahlten Honorare nicht an die berufstätigen Ärzte als Erbringer dieser Leistungen verteilt, sondern den aus dem Berufsleben ausgeschiedenen Vertragsärzten oder deren Hinterbliebenen ausgezahlt. Diese besondere Form der ärztlichen Altersversorgung ist in einer Übergangsvorschrift des 1955 vom Bundesgesetzgeber erlassenen Gesetzes über das Kassenarztrecht weiterhin zugelassen worden. Die Zahlungen aus der EHV beliefen sich im Jahr 2004 für rund 4.800 Empfänger auf ca 76 Mio Euro, sie wurden durch Honorarabzüge bei ca 8.500 berufstätigen Vertragsärzten finanziert.
Als Antwort auf finanzielle Probleme, welche die demographische Entwicklung in einem ausschließlich umlagefinanzierten Alterssicherungssystem mit sich bringt, beschloss die KÄV Hessen zum 1. Oktober 2001, bestimmte Honoraranteile nicht mehr für die EHV zu berücksichtigen. Dadurch reduzierten sich die Zahlungen an EHV-Empfänger um ca 5 %, während dies bei den berufstätigen Vertragsärzten zu entsprechend höheren Honoraren, aber auch zum Erwerb geringerer Anwartschaften auf künftige EHV-Zahlungen führte. Zwei bereits 1992 bzw 1999 aus dem Berufsleben ausgeschiedene Vertragsärzte klagten gegen die Verringerung ihrer EHV-Zahlungen, weil sie sich dadurch übermäßig belastet sahen. Während das Sozialgericht ihre Klagen abwies, hat das Landessozialgericht die KÄV Hessen zu einer erneuten Entscheidung über die Ansprüche der Kläger verpflichtet. Es hielt bereits die Ermächtigungsgrundlage für die EHV in § 8 KHVG für zu unbestimmt und deshalb für verfassungswidrig; der hessische Gesetzgeber sei verpflichtet, eine neue Rechtsgrundlage zu schaffen. Zudem sei die Neuregelung im Jahr 2001 einseitig zu Lasten der EHV-Empfänger erfolgt, ohne diese als Betroffene zu beteiligen. Hiergegen wandten sich die KÄV Hessen und das beigeladene Land Hessen mit ihren Revisionen.
Der 6. Senat des Bundessozialgericht ist der Auffassung der Kläger und des Hessischen Landessozialgerichts nicht gefolgt. Er hat sowohl die landesrechtliche Vorschrift des § 8 KVHG als auch die satzungsrechtlichen Bestimmungen der "Grundsätze der EHV" in ihrer ab 1. Oktober 2001 geltenden Fassung als mit höherrangigem Recht vereinbar beurteilt. In diesem Zusammenhang hat das Gericht betont, dass die erworbenen Ansprüche ehemaliger Vertragsärzte auf Leistungen aus der EHV ebenso wie Ansprüche auf Renten aus der Sozialversicherung unter dem Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 Grundgesetz stehen. Deshalb muss im Falle einer Kürzung solcher Leistungen dem Vertrauensschutz in besonderer Weise Rechnung getragen werden. Dies ist bei den hier streitigen Änderungen im Jahr 2001 nach Überzeugung des Gerichts in ausreichender Weise geschehen. Die vorgenommene Reduzierung der EHV-Leistungen um ca 5 % bewirkte unter Berücksichtigung der damit verfolgten Ziele keine unzumutbare Belastung der nicht mehr berufstätigen Ärzte, zumal auch andere Personengruppen - etwa Bezieher von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung oder der betrieblichen Altersversorgung, Empfänger von Versorgungsbezügen - in den letzten Jahren vergleichbare Einbußen hinnehmen mussten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 30/08 des Bundessozialgerichts vom 17.07.2008
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