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Dokument-Nr. 8496

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Bundessozialgericht Urteil22.09.2009

BSG: Unter­kunfts­kosten auch bei unwirksamer Staffel­miet­ver­ein­barungGrund­si­che­rungs­träger muss Kosten für tatsächliche Aufwendungen übernehmen

Die vom Grund­si­che­rungs­träger zu erstattenden tatsächlichen Kosten der Unterkunft umfassen auch dann einen im Mietvertrag festgelegten Mietzins, wenn eine von den Vertrags­parteien vereinbarte Staffelmiete möglicherweise unwirksam ist. Dies entschied das Bundes­so­zi­al­gericht.

Das Gericht konnte deshalb dahinstehen lassen, ob ein Verstoß gegen § 557 a Abs. 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch darin zu sehen war, dass vom Mietbeginn bis zum Eintritt der ersten Mietstaffel nicht mindestens ein Jahr gelegen hatte. Das heißt aber nicht, dass Aufwendungen, die auf einer zivilrechtlich unwirksamen Grundlage beruhen, wirtschaftlich dauerhaft aus öffentlichen Mitteln bestritten werden. Vielmehr kann der Grund­si­che­rungs­träger in derartigen Fällen das Kosten­sen­kungs­ver­fahren nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II betreiben. Hierzu muss er jedoch dem Hilfe­be­dürftigen seinen Rechts­s­tandpunkt in einer Weise verdeutlichen, dass dieser zur Durchsetzung seiner Rechte gegenüber dem Vermieter in die Lage versetzt wird.

Hinweise zur Rechtslage:

§ 22 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB II

(1) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. … Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfe­be­dürftigen oder der Bedarfs­ge­mein­schaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfe­be­dürftigen oder der Bedarfs­ge­mein­schaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

Quelle: ra-online, BSG

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