18.10.2024
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Dokument-Nr. 18188

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Beschluss02.04.2014BundessozialgerichtB 4 AS 17/14 B und B 4 AS 18/14 B
Vorinstanz:
  • Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil28.11.2013, L 7 AS 1121/13 und L 7 AS 1122/13
ergänzende Informationen

Bundessozialgericht Beschluss02.04.2014

BSG: Jobcenter Essen muss höhere Unter­kunfts­kosten zahlenEntscheidung des Landes­so­zi­al­ge­richts Nordrhein-Westfalen nunmehr rechtskräftig

Das Jobcenter Essen muss "Hartz IV"-Empfängern in Essen in der Regel höhere Unter­kunfts­kosten zahlen. Das Bundes­so­zi­al­gericht hat eine Beschwerde des Jobcenters gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen und damit die Entscheidung des Landes­so­zi­al­ge­richts Nordrhein-Westfalen in vollem Umfang bestätigt.

Im vorliegenden Fall hatte bereits das Landes­so­zi­al­ge­richts das Jobcenter verurteilt, einer Empfängerin von Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­terhalts nach dem SGB II ("Hartz IV"), die in Essen zur Miete wohnte, höhere Mietkosten zu erstatten.

Anspruch auf durch schlüssiges Konzept ermittelte Bruttokaltmiete

Zwar hat das Landes­so­zi­al­gericht den vom Jobcenter ermittelten Preis für die Grundmiete ("Nettokaltmiete") von 4,61 Euro als angemessen angesehen. Der Preis basiere auf einem schlüssigen Konzept in der Gestalt des Essener Mietspiegels 2011. Das Jobcenter sei jedoch nicht befugt, dieser angemessenen Grundmiete lediglich die tatsächlichen Betriebskosten hinzuzurechnen, um die insgesamt angemessene "Referenzmiete" zu bestimmen. Vielmehr habe der Betroffene Anspruch darauf, eine durch ein schlüssiges Konzept ermittelte Bruttokaltmiete zu erhalten. Dies bedeutet, dass eine hohe Grundmiete durch niedrige Betriebskosten kompensiert werden kann und umgekehrt. Da das Jobcenter Essen keine statistischen Erhebungen zu der Frage durchgeführt hat, welche Betriebskosten in Essen angemessen sind, seien diese aus Betrie­bs­kos­ten­über­sichten zu übernehmen.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ ra-online

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