18.10.2024
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Bundessozialgericht Urteil20.04.2016

Anspruch auf Leistungen der Verhin­de­rungs­pflege kann auch während eines vorübergehenden Auslands­aufenthaltes bestehenPflegekasse muss entstandenen Fahrt- und Unter­kunfts­kosten auch im Ausland erstatten

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass Leistungen der Verhin­de­rungs­pflege auch während eines vorübergehenden Aufenthaltes in der Schweiz gezahlt werden können.

Der 14-jährige pflege­be­dürftige Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens machte mit seiner Familie Urlaub in der Schweiz. Während die Mutter des Klägers, die ihn ansonsten pflegt, Ski fuhr, übernahm der mitreisende Großvater stundenweise die Pflege des Klägers. Die beklagte Pflegekasse zahlte das Pflegegeld weiter. Die beantragte Erstattung der Fahrt- und Unterkunftskosten für den Großvater in Höhe von 279 Euro wurde aufgrund des Ausland­s­auf­enthalts abgelehnt.

Wahrschein­lichkeit der unver­hält­nis­mäßigen Inanspruchnahme von Leistungen nicht gegeben

Das Bundes­so­zi­al­gericht entschied, dass die Pflegekasse die entstandenen Fahrt- und Unter­kunfts­kosten auch im Ausland zu erstatten hat. Während Leistungen der Pflege­ver­si­cherung für die Zeit eines Aufenthaltes im Ausland grundsätzlich ruhen, sieht das Gesetz unter anderem für das Pflegegeld eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor. Das Pflegegeld wird bei vorübergehendem Ausland­s­auf­enthalt von bis zu sechs Wochen weitergewährt. Zum "Pflegegeld" im Sinne dieser Vorschrift gehört auch das "Verhin­de­rungs­pfle­gegeld", das bei zeitweiliger Verhinderung der Pflegeperson für Kosten der Ersatzpflege gezahlt wird. Nach Zweck, Funktion und Ausgestaltung der Leistungen bei Verhinderung der Pflegeperson treten diese an die Stelle des Pflegegeldes und ersetzen es, auch wenn seit dem 30. Oktober 2012 für längstens vier Wochen die Hälfte des Pflegegeldes während der Verhin­de­rungs­pflege fortgewährt wird. Wird die Ersatzpflege durch nicht erwerbsmäßig pflegende Angehörige des Pflege­be­dürftigen erbracht, orientiert sich die Höhe des Verhin­de­rungs­pfle­ge­geldes am Pflegegeld in Abhängigkeit von der jeweiligen Pflegestufe. Es wirkt daher wie ein Surrogat für das Pflegegeld und ist als solches bei vorübergehendem Ausland­s­auf­enthalt von bis zu sechs Wochen fortzuzahlen. Das Gleiche gilt auch für die als Nebenleistung anzusehende Erstattung notwendiger Aufwendungen wie Fahrt- und Unter­kunfts­kosten, die die Verhin­de­rungs­pflege im Fall der Ersatzpflege durch nahe Angehörige erst ermöglichen soll. Da die Leistungen der Verhin­de­rungs­pflege insgesamt einen Betrag von damals 1.470 Euro (heute: 1.612 Euro) im Kalenderjahr für längstens vier Wochen (heute: sechs Wochen) nicht übersteigen dürfen, die Koste­n­er­stattung für notwendige Aufwendungen der Ersatz­pfle­ge­person im Ermessen der Pflegekasse steht und die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ersatzpflege stehen müssen, kann es nicht zu einer unver­hält­nis­mäßigen Inanspruchnahme kommen.

Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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