21.11.2024
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Bundessozialgericht Urteil28.02.2007

Keine Versi­che­rungs­pflicht eines Tätowierers nach dem Künst­ler­so­zi­a­l­­ver­si­che­rungs­gesetz

Das Tätowieren ist trotz einer kreativen Komponente eine "handwerkliche Tätigkeit" im weiteren Sinne, weil der Schwerpunkt auf dem Einsatz manuell technischer Fähigkeiten liegt. Es handelt es sich somit nicht um eine "künstlerische" Tätigkeit. Ein Tätowierer ist daher nicht in der Künst­ler­so­zi­a­lkasse versi­che­rungs­pflichtig. Das hat das Bundes­so­zi­al­gericht entschieden.

Der Kläger begehrt die Feststellung der Versi­che­rungs­pflicht nach dem Künst­ler­so­zi­a­l­ver­si­che­rungs­gesetz für seine Tätigkeit als selbstständiger Tätowierer. Der Kläger hat den Beruf des grafischen Zeichners erlernt und war als Angestellter bei verschiedenen Werbeagenturen beschäftigt. Ab 1994 war er nebenberuflich auch als Tätowierer tätig. Seit April 2001 übt er diese Tätigkeit als Hauptberuf selbstständig aus. Seinen Antrag von März 2001, die Versi­che­rungs­pflicht nach dem Künst­ler­so­zi­a­l­ver­si­che­rungs­gesetz festzustellen, lehnte die beklagte Künst­ler­so­zi­a­lkasse ab, weil ein Tätowierer keine künstlerischen Leistungen oder Werke erbringe. Im Klageverfahren hat der Kläger geltend gemacht, er übe eine künstlerische Tätigkeit aus, weil er seinen Kunden unter Berück­sich­tigung ihrer individuellen Persönlichkeit Vorschläge zur bildnerischen und farblichen Gestaltung ihres Körpers unterbreite. Die Motive entwickle und entwerfe er völlig frei.

Vor dem Sozialgericht hatte die Klage Erfolg. Das Landes­so­zi­al­gericht hat die Klage hingegen abgewiesen.

Das Bundes­so­zi­al­gericht hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Das Landes­so­zi­al­gericht hat die Klage auf Feststellung der Versi­che­rungs­pflicht des Klägers nach dem Künst­ler­so­zi­a­l­ver­si­che­rungs­gesetz zu Recht abgewiesen. Das Tätowieren ist trotz einer kreativen Komponente eine "handwerkliche Tätigkeit" im weiteren Sinne, weil der Schwerpunkt auf dem Einsatz manuell technischer Fähigkeiten liegt. Die Tätigkeit wird nicht schon dadurch "künstlerisch", dass im Einzelfall nicht nach vorhandenen Mustern oder Schablonen gearbeitet, sondern das Motiv selbst gestaltet wird. Ein Tätowierer wird erst dann zum "bildenden Künstler" im Sinne des Künst­ler­so­zi­a­l­ver­si­che­rungs­ge­setzes, wenn er mit seinen Arbeiten in Fachkreisen der Kunst Anerkennung erlangt hat, woran es hier fehlt. Eine hohe Wertschätzung bei Berufskollegen und Kunden reicht nicht aus.

Erläuterungen

§ 2 Satz 1 KSVG hat folgenden Wortlaut:

Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 9/07 des Bundessozialgerichts vom 28.02.2007

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