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18.06.2025 
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Bundessozialgericht Urteil17.06.2025

Sturz von der Klinik-Toilette kann unfall­ver­sichert seinUnfall­ver­si­che­rungs­schutz besteht bei einer Verletzung infolge einer kranken­haus­ty­pischen Gefahr oder unzureichender Siche­rungs­maß­nahmen

In einem Krankenhaus kann eine Patientin beim Sturz von der Toilette unfall­ver­sichert sein. Dies hat der 2. Senat des Bundes­so­zi­al­ge­richts (BSG) entschieden.

Die Klägerin wurde in der Schlag­an­fa­ll­station (Stroke Unit) eines Krankenhauses wegen einer Hirnblutung mit Sprachstörungen und Halbsei­ten­lähmung auf Kosten einer Krankenkasse stationär behandelt. Am Unfalltag begleitete sie ein Pfleger ins Badezimmer, verließ aber den Raum, als die Klägerin auf der Toilette saß. Während des Badezim­me­r­auf­enthalts stürzte sie und verletzte sich am rechten Arm.

BSG: Ist die Verletzung infolge einer kranken­haus­ty­pischen Gefahr oder unzureichender Siche­rungs­maß­nahmen eingetreten, besteht Unfall­ver­si­che­rungs­schutz

Das Begehren auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls blieb bei der Beklagten und den Vorinstanzen erfolglos. Das Bundes­so­zi­al­gericht hat den Rechtsstreit an das Landes­so­zi­al­gericht zurückverwiesen. Zwar ist ein Toilettengang grundsätzlich der privaten Sphäre zuzurechnen. Unfall­ver­si­che­rungs­schutz kann aber bestehen, wenn die Verletzung infolge einer kranken­haus­ty­pischen Gefahr oder unzureichender Siche­rungs­maß­nahmen eingetreten ist. Hierzu wird die Vorinstanz noch die nötigen Feststellungen zu treffen haben.

Quelle: Bundessozialgericht Oldenburg, ra-online (pm/pt)

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