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16.04.2025 
Sie sehen einen Fußballspieler, der mit offensichtlichen Schmerzen auf dem Rasen liegt.

Dokument-Nr. 34976

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Urteil25.03.2025BundessozialgerichtB 2 U 2/23 R
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Bundessozialgericht Urteil25.03.2025

Kein Verletztengeld für Ex-Fußballprofi bei fortlaufenden Einkünften während der Arbeits­un­fä­higkeit

Ein Ex-Fußballprofi kann kein Verletztengeld beanspruchen, wenn er infolge eines als Berufskrankheit anerkannten Menis­kus­schadens arbeitsunfähig wird, in dieser Zeit aus seiner Physio­the­ra­pie­praxis aber unvermindert Einkünfte bezieht. Dies hat der 2. Senat des Bundes­so­zi­al­ge­richts entschieden (AktenzeichenEin Ex-Fußballprofi kann kein Verletztengeld beanspruchen, wenn er infolge eines als Berufskrankheit anerkannten Menis­kus­schadens arbeitsunfähig wird, in dieser Zeit aus seiner Physio­the­ra­pie­praxis aber unvermindert Einkünfte bezieht. Dies hat der 2. Senat des Bundes­so­zi­al­ge­richts entschieden.

Der Kläger betreibt seit dem Ende seiner Karriere als Profifußballer eine Praxis für Physiotherapie. Aus seiner aktiven Zeit als Profisportler sind bei ihm Meniskusschäden als Berufskrankheit anerkannt. Wegen dieser Schäden wurde der Kläger arbeitsunfähig. Trotz Wegfalls seiner Arbeitskraft als Physiotherapeut ergaben sich in der Zeit der Arbeits­un­fä­higkeit keine Einbußen in den Einkünften aus seiner selbstständigen Arbeit.

Das Sozialgericht und das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen hatten die Gewährung von Verletztengeld abgelehnt. Das Bundes­so­zi­al­gericht hat die Vorinstanzen bestätigt. Zwar kann bei Ausfall der Arbeitskraft eines im Betrieb voll mitarbeitenden Unternehmers davon auszugehen sein, dass ein Einkom­mens­verlust eintreten wird. Hier hat der Kläger aber während der Arbeits­un­fä­higkeit in seiner Praxis weiterhin leitende, verwaltende und betrie­bs­wirt­schaftlich relevante Tätigkeiten ausgeübt. Das daraus erzielte Einkommen ist auf das Verletztengeld anzurechnen. Eine Differenzierung von Arbeits­ein­kommen aus persönlicher Mitarbeit und sonstigen Tätigkeiten ist nicht möglich.

Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/pt)

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